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Anwohner können sich aufgrund etwaiger Lärmbelästigungen nicht gegen Konzertveranstaltungen auf einer benachbarten Freiluftbühne wehren, solange die Veranstalter die vorgegebenen Lärmschutzrichtwerte nicht überschreiten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin und lehnte den Eilantrag einer Anwohnerin gegen Veranstaltungen in der Berliner Zitadelle Spandau ab.
Im zugrunde liegenden Fall versuchte eine Anwohnerin, sich gegen die im Innenhof der Berliner Zitadelle Spandau stattfinden sollenden Konzertveranstaltungen zu wehren. Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz hatte insgesamt zwanzig Freiluftkonzerten in der Zeit vom 30. Mai 2010 bis zum 5. September 2010 zugestimmt.
Die Antragstellerin hatte gegen die Veranstaltungen u. a. geltend gemacht, bei den Konzerten seien in ihrem Haus insbesondere tieffrequente Geräusche wahrnehmbar. Die Zahl der Veranstaltungen und der Umstand, dass in der Zitadelle Spandau auch Spiele der Fußballweltmeisterschaft gezeigt würden, was eine zusätzliche Belastung durch lärmende Fußballfans zur Folge habe, führten zu einer insgesamt unzumutbaren
Dem ist das Verwaltungsgericht Berlin nicht gefolgt. Ein öffentliches Bedürfnis an der Durchführung der Konzerte sei wegen ihrer kulturellen und wirtschaftlichen Bedeutung gegeben. Zwar könnten schädlichen Umwelteinwirkungen grundsätzlich auch von Konzertveranstaltungen, insbesondere Rockkonzerten, verursacht werden. Die für die Antragstellerin bestehenden Belastungen überschritten indes nicht den Rahmen des Zumutbaren. Die hierfür heranzuziehenden Richtwerte orientierten sich an der so genannten ‘TA Lärm’. Deren Vorgaben seien eingehalten. Die Genehmigung der Senatsverwaltung trage auch dem Problem tieffrequenter Geräusch Rechnung; dem Veranstalter sei aufgegeben worden, diese Geräusche im Bereich von 40 - 90 Hertz bestmöglich zu reduzieren und eine so genannte kardioide Aufstellung der Basslautsprecher zu wählen, um Reflexionen an den umliegenden Gebäuden zu vermeiden.
Störungen durch lärmende Fußballfans könne die Antragstellerin nicht rügen, da Gegenstand der angefochtenen Genehmigung ausschließlich die Konzertveranstaltungen in der Zitadelle Spandau seien, nicht aber die Übertragung von Spielen der Fußballweltmeisterschaft.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin
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Dokument-Nr. 9923
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