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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 15.12.2016
VG 10 K 250.13 -

Keine wasserrechtliche Genehmigung für schwimmende Häuser

Erforderliche gesunde Wohnverhältnisse am geplanten Baustandort nicht gegeben

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass auf dem Rummelsburger See in Berlin-Friedrichshain keine schwimmenden Häuser gebaut werden dürfen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls plant den Bau von acht schwimmenden Wohnhäusern auf dem Rummelsburger See. Für dieses Vorhaben hatte das Bezirksamt 2012 eine Baugenehmigung erteilt. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz lehnte die Erteilung einer wasserbehördlichen Genehmigung demgegenüber im Mai 2013 aus Gründen des Umweltschutzes ab. Der See sei stark verunreinigt, weshalb es an den erforderlichen gesunden Wohnverhältnissen fehle. Die Klägerin gab zur Begründung ihrer Klage an, eine Gesundheitsbeeinträchtigung sei am Standort nicht nachgewiesen.

Bauvorhaben beeinträchtigt Wohl der Allgemeinheit

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die für das Vorhaben erforderliche wasserrechtliche Genehmigung. Das Vorhaben beeinträchtige das Wohl der Allgemeinheit. Die Bewohner seien schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt, weil die Häuser über einer mit Schadstoffen belasteten Altlast errichtet werden sollten. Das Risiko sei auch für den betroffenen Standort ausreichend belegt. Darüber hinaus habe der Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung darauf abstellen dürfen, dass eine Wohnnutzung auf Gewässern in Berlin generell nicht erwünscht sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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