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Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Antrag einer Grundstückseigentümerin stattgegeben, die sich gegen eine Anordnung des bezirklichen Ordnungsamts wandte, wonach sie das Betreten ihres Grundstücks durch dessen Mitarbeiter und die Durchführung von ggf. notwendigen Untersuchungen und Dokumentationen der dortigen Abfallsituation zu dulden habe. Hintergrund der Anordnung war die telefonische Mitteilung eines Grundstücksnachbarn an das Ordnungsamt, die Antragstellerin lagere neben dem Grundstückszaun unter einer hellen Abdeckplane illegal drei weiße Säcke mit Abfällen.
Das Bezirksamt hatte - nachdem sich ein Mitarbeiter vom Vorhandensein der drei Kunststoffsäcke vom Grundstück des Nachbarn aus überzeugt hatte - geltend gemacht, es seien erste Anzeichen für eine Lagerung von Abfällen und damit der Verdacht auf illegale Abfalllagerung gegeben. Im Übrigen seien bei Grundstücken generell zu jeder Zeit Routinekontrollen der Abfalllagerung auch ohne konkrete Anhaltspunkte möglich. Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt.
Mitarbeiter des Ordnungsamts seien nicht befugt, ohne konkreten Anlass Privatgrundstücke zu betreten. Das Abfallrecht begründe keine Befugnis gegenüber Grundstückseigentümern, gleichsam jederzeit ‚nach dem Rechten zu sehen', wenn die Lagerung von Abfällen lediglich nicht auszuschließen sei. Für eine derartige Gefahrerforschung bedürfe es vielmehr konkreter Anhaltspunkte. Solche konkreten Anhaltspunkte sah das Verwaltungsgericht allerdings nicht in dem Vorhandensein von drei weißen Kunststoffsäcken auf dem Grundstück der Antragstellerin. Die Verpflichtung zur Entledigung von Abfällen bestehe nur, wenn nicht mehr zweckbestimmte Gegenstände auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet seien, das Wohl der Allgemeinheit und insbesondere die Umwelt zu gefährden. Es liege aber auf der Hand, dass das bloße Vorhandensein von drei weißen Kunststoffsäcken, die weder Gerüche noch Flüssigkeiten absonderten, für die Annahme einer solchen Gefahrenlage nicht ausreiche.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/07 des VG Berlin vom 07.02.2007
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Dokument-Nr. 3760
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