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Die Kostenverordnung zum Treibhaus-Emissionshandelsgesetz und zum Zuteilungsgesetz 2007 ist in wesentlichen Teilen nichtig. Das Verwaltungsgericht Berlin hat deshalb vier gegen die Erhebung von Gebühren für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen gerichteten Klagen stattgegeben und die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) zur Rückerstattung der erhobenen Gebühren zuzüglich Zinsen verurteilt.
In einem von vier entschiedenen Fällen hatte die DEHSt von der Klägerin, einem Energieversorgungsunternehmen, für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen eine allgemeine Emissions-handelsgebühr in Höhe von 236.046,05 € erhoben. Im Rechtsstreit hatte sich die DEHSt wegen der Höhe der Gebühren auf die amtliche Begründung der vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erstellten Kostenverordnung berufen, wonach die administrative Umsetzung des Emissionshandels und die Kosten der DEHSt in Höhe von ca. 40 bis 44 Mio. Euro durch die erhobenen Gebühren refinanziert, d. h. im Ergebnis von den betroffenen Wirtschaftsunternehmen aufgebracht werden sollen.
Das Verwaltungsgericht führte dazu aus: Die Emissionshandelskostenverordnung entspreche in den in den vorliegenden Verfahren streitigen Teilen nicht den gesetzlichen Grundlagen. Soweit das Treibhausemissionshandelsgesetz (TEHG) und des Zuteilungsgesetz 2007 (ZuG 2007) vorsähen, dass die zuständige Behörde für Amtshandlungen kostendeckende Gebühren erhebe, seien damit nicht die Kosten der DEHSt insgesamt gemeint, sondern lediglich die Kosten der einzelnen, einem konkreten Anlagenbetreiber zurechenbaren behördlichen Amtshandlung. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie aus dem hier maßgeblichen Begriff der Amtshandlung. Dieser umfasse nicht jegliche Tätigkeit einer Behörde, sondern ausdrücklich nur Amtshandlungen nach dem TEHG und dem ZuG 2007. Die gegenteilige Begründung zur Emissionshandelskostenverordnung entspreche nicht dem Wortlaut der Vorschriften. Da die Höhe der Gebührensätze so kalkuliert sei, dass sie neben dem Verwaltungsaufwand für konkrete Amtshandlungen nach dem TEHG und dem ZuG 2007 auch die sonstigen Kosten der DEHSt - z. B. für die Bereitstellung von IT-Technologie, Dienstreisen oder Presse- und Öffentlichkeitsarbeit - berücksichtige, sei sie fehlerhaft und habe entsprechend die Nichtigkeit der Kostenverordnung sowie die Rechtswidrigkeit des konkreten Gebührenbescheides zur Folge.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/08 des VG Berlin vom 19.03.2008
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