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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 29.12.2020
VG 1 L 458/20 -

Demonstrationen über Silvester bleiben in Berlin verboten

Verbot von Versammlungen legitimen Zwecken, namentlich dem Schutz von Leben und Gesundheit sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems

Das in Berlin am 31. Dezember 2020 und 1. Januar 2021 geltende Versammlungsverbot ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

In § 26 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin (im Folgenden: Verordnung) werden Versammlungen an Silvester und Neujahr untersagt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin, die für den 31. Dezember 2020 eine Versammlung am Brandenburger Tor plant. Sie begehrt mit einem Eilantrag die Feststellung, dass die Norm generell, d.h. gegenüber jedermann nicht anwendbar sei. Hilfsweise will sie festgestellt wissen, dass das Verbot jedenfalls ihr gegenüber nicht gelte.

Richter weisen Eilantrag zurück

Die 1. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Der Hauptantrag sei schon unzulässig, weil eine Normenkontrolle, d.h. ein Angriff gegen die allgemein-verbindliche Geltung einer Rechtsnorm, vom Landesgesetzgeber für Fälle dieser Art nicht vorgesehen sei. Der Hilfsantrag sei demgegenüber zwar zulässig, aber nicht begründet. Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren sei nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich das angegriffene Verbot in einem etwaigen Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen werde. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei die Verordnung hinreichend begründet und auch sonst formell rechtmäßig.

In materieller Hinsicht bestünden gleichfalls keine durchgreifenden Rechtmäßigkeitsbedenken. Das Versammlungsverbot beruhe auf § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die dortigen Voraussetzungen seien erfüllt, insbesondere sei bundesweit die sog. Inzidenzschwelle deutlich überschritten. Die Entscheidung des Verordnungsgebers für ein Versammlungsverbot wahre außerdem den Ermessensrahmen.

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz werde beachtet. So diene das Verbot von Versammlungen legitimen Zwecken, namentlich dem Schutz von Leben und Gesundheit sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems. Das Versammlungsverbot sei zudem angemessen. Dabei werde nicht verkannt, dass Versammlungen nur unter strengen Voraussetzungen verboten werden dürften. Ein solcher Ausnahmefall liege hier allerdings vor. An Silvester und Neujahr existiere eine besondere Gefährdungslage, weil sich an diesen Tagen eine Vielzahl von Personen, die den Jahreswechsel begehen wollten, auf der Straße befinde. Das gelte erst Recht für den von der Antragstellerin gewählten Versammlungsort, das Brandenburger Tor, das erfahrungsgemäß große Menschenmengen gerade zu Silvester anziehe. Ein Hinzutreten weiterer Personen aufgrund von Versammlungen berge unter Eindämmungsgesichtspunkten erhebliche zusätzliche Risiken. In Anbetracht dieser Umstände müsse die verfassungsrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit hier zurücktreten. Bei dieser Rechtsgüterabwägung sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Versammlungsverbot nur für 48 Stunden gelte und Versammlungen ansonsten - auch in Zeiten der Pandemie - grundsätzlich erlaubt blieben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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