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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 02.11.2012
VG 1 L 299.12 -

Keine Schlafsäcke bei Mahnwache vor dem Brandenburger Tor erlaubt

Schlafsäcke und Zelte dienen lediglich der Bequemlichkeit und haben keinen Bezug zur Meinungskundgabe

Bei der Dauermahnwache "Bleiberecht für alle, Abschaffung der Residenzpflicht" vor dem Brandenburger Tor dürfen keine Zelte und Schlafsäcke verwendet werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren.

In dem zugrunde liegenden Fall untersagte der Polizeipräsident in Berlin dem Veranstalter der Mahnwache die Nutzung von Zelten, Schlafsäcken, Isomatten sowie Pavillons, Planen und Pappen, sofern diese "dem Witterungsschutz, dem Sitzen, dem Liegen oder in sonstiger Weise der Bequemlichkeit von Versammlungsteilnehmern" dienten. Wegen verschiedener Verstöße gegen diese Auflage nahmen Polizeibeamte in der Nacht des 27. Oktober 2012 u.a. Regenschirme, Decken, einen Schlafsack und Isomatten in Verwahrung.

Versammlungsfreiheit umfasst nur Nutzung von Gegenständen, die für den Versammlungszweck notwendig sind

Das Verwaltungsgericht Berlin gestattete auf den gegen die Auflage gerichteten Eilantrag die Nutzung von Sitzkissen, kleineren Pappen oder ähnlichen Sitzunterlagen, bestätigte aber das Vorgehen der Polizei im Übrigen. Unter den Schutz der grundgesetzlich gewährleisteten Versammlungsfreiheit falle nur die Nutzung solcher Gegenstände, die zur Verwirklichung des Versammlungszwecks wesensnotwendig seien. Bei den in Rede stehenden Zelten und Pavillons sei dies nicht der Fall. Diese dienten lediglich der Bequemlichkeit der Teilnehmer und hätten keinen Bezug zur gemeinsamen Meinungskundgabe.

Schutz der Teilnehmer vor Witterung und Kälte ist auf das notwenige Maß zu beschränken

Im Übrigen bestehe zwar kein Anspruch auf möglichst optimale Rahmenbedingungen für die Durchführung einer Versammlung; von Teilnehmern einer Dauermahnwache könne aber auch nicht verlangt werden, sich den Witterungsbedingungen vollkommen ungeschützt auszusetzen. Bei Versammlungen über einen längeren Zeitraum sei daher auch das zeitweilige Ausruhen der einzelnen Versammlungsteilnehmer von Art. 8 GG geschützt. Der Schutz der Versammlungsteilnehmer vor Witterung und insbesondere vor Kälte sei aber auf das absolut notwendige Maß zu beschränken. Vor dem Hintergrund, dass seit dem 31. Oktober 2012 mit Duldung des Bezirksamtes Berlin-Mitte vier Wärmebusse auf dem Pariser Platz aufgestellt seien, seien der Schutz vor der Kälte und Schlafpausen wirksam anderweitig gewährleistet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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