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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 27.09.2013
VG 1 L 276.13 -

Volksentscheid-Werbung: Berliner Energietisch darf auch beim Berlin-Marathon werben

Werbeanlagen im öffentlichen Straßenbild sind in einer Großstadt wie Berlin als Normalfall präsent

Der Berliner Energietisch darf auch an der Wegstrecke des Berlin-Marathons für den Volksentscheid über die Rekommunalisierung der Berliner Energieversorgung werben. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller, Initiator des für den 3. November 2013 angesetzten Volksentscheids, verfügt über eine straßenrechtliche Erlaubnis, um seit dem 23. September 2013 für sein Anliegen zu werben. Für Werbung an der Wegstrecke des Berlin-Marathons galt diese Erlaubnis des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf allerdings erst ab dem 30. September 2013.

Pauschales Verbot für Volksentscheid-Werbung beim Berlin-Marathon kann nicht mit Beschränkung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis gerechtfertigt werden

Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete das Bezirksamt, die Erlaubnis bereits jetzt insgesamt zu erteilen. Zwar lasse das Berliner Straßengesetz die Beschränkung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zum Schutz von Orten von städtebaulich, denkmalpflegerisch, kulturell oder historisch herausragender überregionaler Bedeutung zu. Davon habe der Antragsgegner rechtmäßig aber nur im Bereich der eingetragenen Baudenkmäler Brix- und Savignyplatz Gebrauch gemacht. Ein pauschales Verbot für Volksentscheid-Werbung an den Strecken des Berlin-Marathons lasse sich mit dieser Vorschrift dagegen nicht rechtfertigen. Es sei nicht ersichtlich, dass alle Straßen des Marathons eine derartige herausragende Bedeutung aufwiesen, und zwar auch nicht temporär, weil in diesem Jahr der 40. Berlin-Marathon stattfinde. In einer Großstadt wie Berlin seien Werbeanlagen vielmehr im öffentlichen Straßenbild als Normalfall präsent.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 16883 Dokument-Nr. 16883

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