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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 25.08.2011
VG 1 K 5.10 -

VG Berlin: Widerruf der Registrierung einer Inkasso GmbH durch das Kammergericht rechtswidrig

Gericht verneint Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für Widerruf der Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister

Der Widerruf der Registrierung der Deutsche Zentral Inkasso GmbH mit Sitz in Berlin durch die Präsidentin des Kammergerichts war rechtswidrig. Die für einen Widerruf der Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen lagen nicht vor. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin hervor.

Nachdem im Jahre 2009 mehrfach Beschwerden über eine Inkasso GmbH mit Sitz in Berlin eingegangen waren, widerrief die Präsidentin des Kammergerichts als zuständige Behörde die für die Tätigkeit des Unternehmens erforderliche Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister. Der Bestand der eingezogenen Forderungen sei nicht geprüft worden, obwohl zumindest in bestimmten Einzelfällen hierzu Anlass bestanden hätte.

Inkassounternehmen: Einzelfallprüfung jeder geltend gemachten Forderung nicht möglich

Das Unternehmen machte demgegenüber geltend, im Rahmen eines so genannten "Mengeninkasso" sei ihm eine Einzelfallprüfung jeder geltend gemachten Forderung nicht möglich und auch nicht üblich. Eine solche Verpflichtung sehe das Rechtdienstleistungsgesetz zudem nicht vor.

Kammergericht hätte zunächst milderes, weniger stark in das Grundrecht auf Berufsfreiheit eingreifendes Mittel einsetzen müssen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klage stattgegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister lägen nicht vor. Es sei nicht dauerhaft zu unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zum Nachteil des Rechtsverkehrs gekommen. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz bestehe keine Verpflichtung, vor jeder Einleitung von Inkassomaßnahmen, etwa dem Versand eines Mahnschreibens, eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob die jeweilige Forderung auch bestehe. Die Klägerin habe dargelegt, dass sie eine Einzelfallprüfung dann vornehme, wenn sie auf Grund entsprechender Hinweise Anlass dazu habe. Soweit es im Einzelfall begründete Beschwerden gegeben habe, seien diese jedenfalls mit Blick auf den Geschäftsumfang kein Grund, von einer dauerhaft unqualifizierten Tätigkeit der Klägerin auszugehen. Zudem habe es die Präsidentin des Kammergerichts unterlassen, vor dem Widerruf zunächst ein milderes, weniger stark in das Grundrecht der Klägerin auf Berufsfreiheit eingreifendes Mittel, etwa eine Auflage, zu prüfen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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