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Der Widerruf der Registrierung der Deutsche Zentral Inkasso GmbH mit Sitz in Berlin durch die Präsidentin des Kammergerichts war rechtswidrig. Die für einen Widerruf der Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen lagen nicht vor. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin hervor.
Nachdem im Jahre 2009 mehrfach Beschwerden über eine Inkasso GmbH mit Sitz in Berlin eingegangen waren, widerrief die Präsidentin des Kammergerichts als zuständige Behörde die für die Tätigkeit des Unternehmens erforderliche Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister. Der Bestand der eingezogenen Forderungen sei nicht geprüft worden, obwohl zumindest in bestimmten Einzelfällen hierzu Anlass bestanden hätte.
Das Unternehmen machte demgegenüber geltend, im Rahmen eines so genannten "Mengeninkasso" sei ihm eine Einzelfallprüfung jeder geltend gemachten Forderung nicht möglich und auch nicht üblich. Eine solche Verpflichtung sehe das Rechtdienstleistungsgesetz zudem nicht vor.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klage stattgegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 12190
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