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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 11.01.2019
62 K 5.18 PVL und 62 K 6.18 PVL -

Unterlassene tarifliche Eingruppierung neuer Lehrkräfte verletzt Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung

Pflicht zur zeitnahen Eingruppierung nach Einstellung

Indem die Berliner Schulverwaltung fortdauernd die tarifliche Eingruppierung neuer Lehrkräfte unterlässt, verletzt sie Mit­bestimmungs­rechte der Personal­vertretungen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Seit 2015 stellt die Schulverwaltung in größerem Umfang Lehrkräfte ein, darunter auch sogenannte Quereinsteiger mit anderer beruflicher Erfahrung. Mit der Einstellung hat der Arbeitgeber den jeweiligen Beschäftigten einer Entgeltgruppe und einer Stufe zuzuordnen, die zusammen dessen tariflichen Lohn bestimmen. Die Kriterien für die Zuordnung sind durch Tarifverträge vorgegeben. Die Personalvertretungen haben im Mitbestimmungsverfahren die Rechtmäßigkeit der Zuordnung zu überprüfen. Die Schulverwaltung unterließ es in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen, die Zuordnung abschließend vorzunehmen. Bereits im Jahr 2017 wandten sich Personalräte deshalb an das Verwaltungsgericht und beendeten die Verfahren durch Vergleiche mit den Dienststellenleitungen. Dabei waren sich die Vergleichsparteien über das Mitbestimmungsrecht einig, aber auch darüber, dass die Personalstelle der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie weiteres Personal benötigt. Sie waren sich auch einig, dass dem Personalrat grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach Einstellung die Eingruppierungsvorlage vorzulegen ist. Die mit den Vergleichen anerkannten Verpflichtungen erfüllte die Schulverwaltung nicht, so dass es zur Klage kam.

Verletzung des Mitbestimmungsrechts von Personalräten

Das Verwaltungsgericht Berlin stellte fest, dass die jeweilige Dienststellenleitung das Mitbestimmungsrecht des jeweiligen Personalrats in 23 (den Bezirk Lichtenberg betreffend) bzw. 28 Fällen (den Bezirk Marzahn-Hellersdsorf betreffend) verletze. Das Gericht verpflichtete die jeweiligen Dienststellenleitungen, das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. Mit der Einstellung der betroffenen Beschäftigten gehe eine Verpflichtung zur zeitnahen Eingruppierung einher. Es seien weder objektive noch subjektive Gründe für die eingetretene Verzögerung erkennbar. Die Schwierigkeiten seien bei gehöriger Organisation und vorausschauendem Handeln zu bewältigen. Ähnliche Verfahren anderer Personalräte sind bei den anderen Personalvertretungskammern des Verwaltungsgerichts Berlin anhängig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/rb)

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