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Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass eine Justizvollzugsbeamtin in der Probezeit entlassen werden kann, wenn sie eine heimliche Liebesbeziehung mit einem Strafgefangenen eingeht und ihn in ihre Wohnung aufnimmt.
Die Klägerin war als Beamtin auf Probe in einer Justizvollzugsanstalt tätig. Nachdem bekannt geworden war, dass sie eine
Das VG hat die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage der
Rechtmäßig sei der Beklagte davon ausgegangen, die Klägerin habe dienstliche Kernpflichten verletzt, sei ihrer Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten nicht gerecht geworden und habe das Vertrauensverhältnis zu ihrem Dienstherrn nachhaltig gestört. Die Folgepflicht und die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug verpflichteten die Klägerin u.a., gegenüber Gefangenen und Entlassenen die notwendige Zurückhaltung zu wahren. Sie hätte jede Beziehung zu diesen, die geeignet sein könnte, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen, zur Kenntnis der Anstaltsleitung bringen müssen.
Diese Pflichten dienten u.a. dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Ordnung des Strafvollzugs. Eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32310
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