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Wer einem Mitschüler ins Gesicht schlägt, darf von einer Klassenfahrt ausgeschlossen werden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat einen Eilantrag gegen eine entsprechende Schulordnungsmaßnahme zurückgewiesen.
Der Antragsteller ist der minderjährige Sohn der Antragstellerin., die allein für ihn sorgeberechtigt ist. Er besucht die 9. Klasse einer Oberschule in Berlin-Spandau. Nachdem der Schüler, der zuvor an anderen Vorkommnissen beteiligt war, zuletzt im Dezember 2023 einem Mitschüler mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen hatte, beschloss die Klassenkonferenz, ihn von einer bevorstehenden Skifahrt nach Südtirol auszuschließen. Hiergegen wandten beide Antragsteller ein, die Maßnahme sei unverhältnismäßig. Vorrangig seien Erziehungsmaßnahmen zu prüfen. Zudem diene eine
Nach dem Beschluss des VG war die Entscheidung bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Nach dem Berliner
Die Klassenkonferenz habe den Sachverhalt zutreffend ermittelt und hieraus den Schluss ziehen dürfen, dass der Schüler keine Einsicht in die Notwendigkeit gewaltfreier Konfliktlösung gezeigt habe. Zahlreiche vorhergehende Erziehungs- und
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33725
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