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Die Eigentümerin der Transrapid-Versuchsanlage Emsland (TVE) muss sich erzielte Erlöse und erhaltene Versicherungsleistungen auf eine für den Rückbau der Anlage bewilligte Zuwendung anrechnen lassen.
Ende der 70er Jahre errichtete ein Zusammenschluss mehrerer Industrieunternehmen mit Zuwendungsmitteln der Bundesrepublik Deutschland die TVE. Auf einer ca. 31 km langen Versuchsstrecke im Emsland wurde seitdem die Magnetschwebetechnologie erforscht. Im Zuge der Übernahme der TVE durch die Klägerin im Juni 2006 bestätigte das Bundesverkehrsministerium, dass die gegenüber der Voreigentümerin erfolgte Zusage zur Finanzierung eines zukünftigen Rückbaus der Anlage auch für die Klägerin gelten sollte. In der Folge bewilligte die Bundesrepublik der Klägerin für den Betrieb nicht rückzahlbare Bundeszuwendungen zur Projektförderung.
Nach einem Unfall auf der Versuchstrecke am 22. September 2006, bei dem 23 Menschen starben und u. a. ein Fahrzeug zerstört wurde, wurde der Versuchsbetrieb beendet und der Rückbau der Anlage beschlossen. Für die weitere Finanzierung des Rückbaus bewilligte das zuständige Bundesverkehrsministerium im Oktober 2013 eine nicht rückzahlbare Zuwendung bis zu einem Höchstbetrag von 8,4 Millionen Euro. Einnahmen und Erträge, die sich aus der Verwertung der bei der Demontage der Versuchsanlage anfallenden Materialien ergäben, sowie die wegen der Zerstörung des Fahrzeugs erhaltenen Versicherungsleistungen sollten die Zuwendung mindern. Für das zerstörte Fahrzeug hatte die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 19,3 Millionen Euro erhalten.
Gegen die zuwendungsmindernde Berücksichtigung der erzielten Erlöse und Leistungen wandte sich die Klägerin, die insbesondere die Verwertung des in der Versuchsanlage verwendeten Kupfers für eigene Zwecke beabsichtigt.
Die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin wies die Klage ab. Eine Zusage der Beklagten, nach der die Klägerin Erträge und Versicherungsleistungen nicht für den Rückbau der Versuchsanlage verwenden müsse, gebe es nicht. Die Klägerin habe nicht annehmen dürfen, Zuflüsse in Millionenhöhe für die Verwertung oder den Ersatz von Gegenständen zur freien Verfügung behalten zu dürfen, für deren Finanzierung im Wesentlichen die Bundesrepublik Deutschland aufgekommen sei. Im Hinblick auf die erhaltene Förderung und den geringen Kaufpreis sei auch kein besonderes unternehmerisches Risiko der Klägerin mit dem Erwerb der TVE verbunden gewesen, das durch ein Behaltendürfen der fraglichen Zuflüsse abgegolten werden müsse. Der haushaltsrechtliche Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit lasse es nicht zu, die in Frage stehenden Erlöse und Versicherungsleistungen der Klägerin zu belassen, zumal die TVE im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln errichtet worden sei. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2015
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin (pm/pt)
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Dokument-Nr. 20843
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