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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 10.11.2020
14 L 561/20 -

Corona-Beschränkungen gelten auch für Laternenumzug und Kindergeburtstag

Schutz der Gesundheit rechtfertigt Eingriff in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit

Das VG Berlin hat entschieden, dass durch die Corona-Beschränkungen auch ein Laternenfest im Freien mit einer Gruppe von maximal zehn Kindern aus einer gemeinsamen Kindertagesstätte mit jeweils einem Elternteil sowie die Geburtstagsfeier eines Kindes untersagt sind.

Im hier vorliegenden Fall ist nach § 1 Abs. 4 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin (SARS-CoV-2-IfSG) der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien nur allein, im Kreise der in § 1 Absatz 3 genannten Personen (Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht) oder für Angehörige des eigenen Haushalts und zwei weitere Personen aus verschiedenen Haushalten oder eines weiteren Haushalts gestattet. Es gilt zudem eine Personenobergrenze von höchstens zehn zeitgleich anwesenden Personen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller, der ein Laternenfest im Freien mit einer Gruppe von maximal zehn Kindern aus einer gemeinsamen Kindertagesstätte mit jeweils einem Elternteil sowie die Geburtstagsfeier seiner Tochter plant.

Regelungen der Infektionsschutzverordnung wahrscheinlich nicht rechtswidrig

Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen, mit dem der Antragsteller festgestellt wissen wollte, dass die vorgenannten Regelungen auf die beiden Aktivitäten keine Anwendung finden. Es sei nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich § 1 Abs. 4 SARS-CoV-2-IfSG in einem etwaigen Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen werde. Die Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Verordnungsgebers seien - wie bereits in einer Vielzahl von Fällen durch das VG entschieden - gegeben.

Beschränkung angemessen

Die Erstreckung von Beschränkungen auf jegliche Art von privaten Zusammenkünften und damit auch der hier in Rede stehenden Aktivitäten sei geeignet, den Zweck der Maßnahme - die allgemeine Kontaktreduzierung und die Vermeidung möglicher Ansteckungsfälle - zu fördern. Die Beschränkung sei auch angemessen.

Schutz des Lebens und der Gesundheit vorrangig

Der Eingriff in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sei von geringem Gewicht; das Interesse des Antragstellers, "ein Stück Normalität" zu erlangen und soziale Kontakte zu pflegen, müsse vorläufig hinter dem Ziel des Schutzes des Lebens und der Gesundheit zurücktreten. Die Ungleichbehandlung mit weiterhin möglichen Versammlungen sei vor dem Hintergrund der überragenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit gerechtfertigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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