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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 31.10.2019
13 K 19.16 -

Genehmigungspflicht einer bautechnisch notwendigen Grund­riss­veränderung wegen Anbaus eines Seitenflügels

Geringfügige Vergrößerung vorhandener Wohnungen führt nicht zur Verdrängung vorhandener Wohnbevölkerung

Eine bautechnisch notwendige Grund­riss­veränderung wegen des Anbaus eines Seitenflügels muss genehmigt werden, wenn durch den Anbau lediglich vorhandene Wohnungen leicht vergrößert werden. Eine Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung im Sinne von § 172 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) ist nicht zu befürchten. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin eines Miethauses in Berlin-Prenzlauer Berg wollte an das Haus einen Seitenflügel anbauen und damit neuen Wohnraum schaffen. Durch den Anbau war aber bautechnisch eine Grundrissveränderung bestehender Wohnung notwendig. Die bestehenden Ein- und Zweizimmerwohnungen würden sich geringfügig auf 60 bzw. 70 qm vergrößern. Die Eigentümerin beantragte daher die erforderliche Genehmigung für die Grundrissänderung. Die zuständige Baubehörde versagte diese aber. Sie befürchtete, dass durch die Vergrößerung der Bestandswohnungen die vorhandene Wohnbevölkerung verdrängt werde. So könne bei einer Neuvermietung die Miete aufgrund der größeren Wohnfläche erhöht werden. Die Hauseigentümerin akzeptierte dies nicht und erhob Klage.

Anspruch auf Genehmigung der Grundrissveränderung

Das Verwaltungsgericht Berlin entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf die beantragte Genehmigung zu. Zwar könne nach § 172 Abs. 4 BauGB eine Genehmigung in Milieuschutzgebieten versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Das Haus liege in einem solchen Schutzgebiet. Jedoch sei die hier beantrage Grundrissveränderung der Bestandswohnungen nicht geeignet, sich potentiell negativ auf die Zusammensetzung der Gesamtbevölkerung auszuwirken.

Keine Vernichtung besonders schützenswerten Wohnraums

Dem Wohnungsmarkt werde nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Wohnungen entzogen. Es werde erst recht kein besonders schützenswerter Wohnraum vernichtet. Die Wohnungen können auch nach der Grundrissänderung weiterhin von Alleinstehenden oder kleinen Familien mit durchschnittlichen oder unterdurchschnittlichen Einkommen, wie sie im Erhaltungsgebiet bislang leben, genutzt werden. Dass Mieterhöhungen in der Zukunft zu befürchten sind, sei für sich alleine kein Grund, von negativen Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Gebietsbevölkerung auszugehen.

Erweiterung des Wohnungsangebots gefährdet nicht Wohnungsbestand

Das Verwaltungsgericht gab zudem zu bedenken, dass die bloße Erweiterung des Wohnungsangebots im Erhaltungsgebiet nicht den Wohnraum der dort ansässigen Bevölkerung gefährde. Für diese bleibe der ihnen zugängliche Wohnungsbestand gleich. Tatsächlich führe die Neuerrichtung von Wohnungen zu einer Verdichtung, welcher erhaltungsrechtlich nicht bestandet werden könne. § 172 BauGB umfasse für Milieuschutzgebiete nur den Rückbau, die Änderung und die Nutzungsänderung von Wohnungen, nicht aber den Neubau.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 130Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 130

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