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Die geänderte Praxis des Bezirksamts Mitte von Berlin, Sondernutzungserlaubnisse für die Einrichtung von Schankvorgärten auf öffentlichem Straßenland nur noch begrenzt zu erteilen, ist nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin nicht zu beanstanden.
Der Antragsteller betreibt eine Spätverkaufsstelle ("Späti") in Berlin-Mitte. Neben Lebensmitteln, Drogerieartikeln und Backwaren bietet er dort u.a. Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten zum Verkauf an. Der Antragsteller hat eine Gaststättenerlaubnis und verfügte bislang über eine befristete Erlaubnis für das Herausstellen von Tischen und Stühlen vor dem Betrieb auf einer Fläche von 24 m2.
Im Mai 2020 änderte das Bezirksamt Mitte seine Festlegungen zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen im Hinblick auf
Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Versagung der
Es sei nachvollziehbar, dass
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29208
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