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Ein Grundstückseigentümer kann vom Land Berlin nicht den Rückschnitt eines Baumes beanspruchen, um dadurch einen zweiten Rettungsweg zu erhalten. Denn die Pflicht zur Erhaltung eines zweiten Rettungsweges trifft dem Grundstückseigentümer. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer eines mit einem viergeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks in Berlin verlangten im August 2019 den
Das Verwaltungsgericht Berlin entschied gegen die Kläger. Diese haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Baumrückschnitt zum Erhalt des zweiten Rettungsweges auch nicht erforderlich. So sei etwa der Umbau des bestehenden Treppenhauses zu einem Sicherheitstreppenhaus im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 3 BauO Bln oder der nachträgliche Anbau einer Außentreppe möglich. Soweit der Grundstückseigentümer dadurch wirtschaftlich mehr belastet werde, sei dies die gesetzliche Folge.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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