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Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 12.02.2016
Au 7 S 16.200 -

Widerruf der Nutzungsüberlassung für geplanten Neujahrsempfang der AfD ungültig

Politisch und gesellschaftlich umstrittene Äußerungen von Frau Dr. Petry und Frau Storch verstoßen nicht gegen Benutzungsordnung

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dem Eilantrag zweier Stadträte der "Alternative für Deutschland" (AfD) gegen die von der Stadt Augsburg widerrufene Nutzungsgenehmigung und der damit verbundenen Untersagungs­verfügung stattgegeben.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Stadt Augsburg hat am 16. Dezember 2015 zwei AfD-Stadträten die Genehmigung für die Nutzung des "Oberen Fletzes" zur Durchführung eines Neujahrsempfangs erteilt. Dieser sollte am Abend des 12. Februars 2016 im Augsburger Rathaus stattfinden. AfD-Chefin Dr. Frauke Petry wurde als Rednerin angekündigt. Mit Bescheid vom 8. Februar 2016 hatte die Stadt Augsburg die Nutzungsüberlassung aufgrund der jüngsten Äußerungen der AfD-Vorstandsmitglieder Frau Dr. Petry und Frau Storch mit sofortiger Wirkung widerrufen.

Für Widerruf und Untersagungsverfügung erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Augsburg dürften nach summarischer Prüfung die für den Widerruf und die Untersagungsverfügung erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Ein Widerruf sei nur zulässig, wenn aufgrund nachträglicher Änderung der maßgeblichen Tatsachen die Genehmigung nunmehr zu versagen wäre. Die von der Stadt Augsburg herangezogenen, politisch und gesellschaftlich äußerst umstrittenen Äußerungen von Frau Dr. Petry und Frau Storch verstießen nicht gegen die Benutzungsordnung. Diese sei verfassungskonform im Lichte des Grundrechts auf Meinungsfreiheit, des Verbots der Diskriminierung politischer Anschauungen und der Parteienfreiheit auszulegen. Demgemäß könne aufgrund von Aussagen, die nicht offensichtlich einen Straftatbestand erfüllten oder zu Straftaten aufrufen würden, die Nutzung nicht untersagt werden. Die Veranstaltung stehe auch im Einklang mit der kulturellen und kulturhistorischen Bedeutung des Rathauses. Es sei als öffentlicher Ort ein Beispiel für Toleranz und gegenseitigen Respekt, der es gebiete, allen gewählten Stadtratsmitgliedern dieselben Rechte zur Abhaltung einer Veranstaltung einzuräumen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Augsburg/ra-online

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