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Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 21.01.2014
Au 3 S 14.2 -

Schulbetrieb der Glaubens­gemeinschaft "Zwölf Stämme" untersagt

"Gebot" der Glaubens­gemeinschaft zum Züchtigen der Kinder mit einer Rute rechtfertigt sofortigen Vollzug der Untersagung

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat den Eilantrag der Glaubens­gemeinschaft "Zwölf Stämme" gegen die Untersagung der Regierung zum Betrieb einer Ergänzungsschule abgelehnt. Die Schule verfügt zum einen über keine ausgebildete Lehrkraft, zum anderen rechtfertigt ein "Gebot" der Glaubens­gemeinschaft zum Züchtigen der Kinder mit einer Rute den sofortigen Vollzug der Untersagung.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nach langen Auseinandersetzungen um die Schulpflicht von Kindern der Angehörigen der Glaubensgemeinschaft "Zwölf Stämme" gründeten diese im Jahr 2006 einen Verein als Träger einer Ergänzungsschule. Derartige Schulen sind nicht genehmigungspflichtig, sondern nur der Schulaufsicht anzuzeigen. Da die Schule eine ausgebildete Lehrkraft nachweisen konnte, stellte das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst fest, dass an der Schule die Schulpflicht erfüllt werden könne.

Schule kann keine ausgebildete Lehrkraft mehr vorweisen

Für das Schuljahr 2013/2014 konnte die Schule keine ausgebildete Lehrkraft mehr vorweisen. Auch wurde mittlerweile den Eltern der meisten Kinder und Jugendlichen das Sorgerecht entzogen. Die in Pflegefamilien oder Heimen untergebrachten Kinder und Jugendlichen besuchen derzeit öffentliche Schulen.

Regierung untersagt dem Verein den Betrieb einer Ergänzungsschule

Mit Bescheid vom 22. November 2013 untersagte die Regierung von Schwaben dem Verein den Betrieb einer Ergänzungsschule. Grund hierfür war, dass die Schule keine ausgebildete Lehrkraft mehr habe. Weiter sei davon auszugehen, dass Schülerinnen und Schüler auch beim Schulbetrieb körperlich gezüchtigt würden. Um die Untersagung sofort wirksam werden zu lassen, wurde der sofortige Vollzug angeordnet.

VG bestätigt sofortigen Vollzug der Untersagung des Schulbetriebs

Einen Eilantrag hiergegen lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg ab. Der Bescheid der Regierung von Schwaben sei rechtmäßig, da die Schule über keine ausgebildete Lehrkraft verfüge. Da sich die Glaubensgemeinschaft darauf berufe, die Bibel gebiete ihnen, die Kinder mit Ruten zu züchtigen, sei davon auszugehen, dass dieses "Gebot" vor den Türen der Unterrichtsräume nicht halt mache. Der sofortige Vollzug sei schon deshalb gerechtfertigt, um klarzustellen, dass die Glaubensgemeinschaft ab sofort keine Schule mehr betreiben dürfe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Augsburg/ra-online

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