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Werden Großplakate ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt und kommt es aufgrund der Wahlplakate zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs, so kann die zuständige Behörde die Beseitigung der Plakate anordnen. Ein Anspruch auf Sondernutzungserlaubnis besteht in diesem Fall aufgrund der Straßengefährdung und der Chancengleichheit aller zur Wahl antretenden Parteien nicht. Dies hat das Verwaltungsgericht Augsburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich der Bundes- und Landtagswahl im September 2013 stellte eine Partei unter anderem drei Großplakate auf den die Fahrbahn trennenden Grünstreifen auf. Da sich die Standorte der Plakate in einem Kreuzungsbereich befanden, kam es zu einer Sichtbehinderung für den Straßenverkehr. Die zuständige Behörde ordnete daher die sofortige Beseitigung der
Das Verwaltungsgericht Augsburg entschied gegen die Partei. Die Anordnung zur Beseitigung der Großplakate sei rechtmäßig gewesen, da die erforderliche Sondernutzungserlaubnis für die Plakate nicht vorgelegen habe. Das Aufstellen von großflächigen Plakatständern zur Wahlwerbung im öffentlichen Verkehrsraum stelle eine Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus dar, die den Gemeingebrauch potentiell beeinträchtigen könne. Daher handele es sich um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung.
Der Einfluss der Wahlwerbung auf die politische Willensbildung führe bei Vorliegen einer genehmigungspflichtigen Sondernutzung nicht zu deren Erlaubnisfreiheit, so das Verwaltungsgericht, sondern sei im Rahmen des behördlichen Ermessens bei der Erteilung der Genehmigung zu berücksichtigen. Dies gelte umso mehr, als zu Wahlkampfzeiten mit einer Vielzahl von Plakaten und Plakatständern aller Parteien zu rechnen sei, so dass der Behörde ein Prüfungsrecht eingeräumt werden müsse, ob von der beabsichtigten Wahlwerbung hinsichtlich seiner Größe und seines Standortes eine Gefährdung für den Straßenverkehr ausgehe.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts habe der Partei kein Anspruch auf Erlaubnis der Sondernutzung an den konkreten Standorten zugestanden. Ein solcher Anspruch sei aus Gründen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Augsburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24652
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