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Das Verwaltungsgericht Augsburg hat der Klage einer Kinderpflegerin gegen den Freistaat Bayern auf Zahlung von Aufstiegsausbildungsförderung stattgegeben. Diese Entscheidung dürfte für eine Vielzahl von Kinderpflegerinnen, die Erzieherin werden wollen, von Bedeutung sein.
Die Klägerin besucht - neben ihrer Vollzeitberufstätigkeit als Kinderpflegerin - im ersten Jahr einen vierjährigen Teilzeitlehrgang bei einer Berufsbildungseinrichtung, der Kolping-Akademie, zur Vorbereitung auf die externe Prüfung als Erzieherin.
Auf Grund einer Weisung des Bundesbildungsministeriums erhalten Kinderpflegerinnen, die sich zur Erzieherin ausbilden lassen wollen, zur Zeit keine Aufstiegsfortbildungsförderung mehr. Diese Förderung, das sogenannte "Meisterbafög", setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, die Voraussetzung für die Ausbildung zu einer höherrangigen Qualifikation ist.
Das Ministerium ist der Auffassung, dass es sich bei der Ausbildung zur Erzieherin um eine Erstausbildung und nicht um eine berufliche Weiterbildung handelt, weil auch Personen, die zum Beispiel mindestens vier Jahre einen Haushalt mit mindestens einem minderjährigen Kind geführt haben, zugelassen würden. Kinderpflegerinnen, die Erzieherin werden wollen, werden deshalb zur Zeit auf die übliche Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) verwiesen. Ab dem nächsten Jahr sollen sie wieder das sogenannte "Meisterbafög" erhalten.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Leiterin der Kolping-Akademie und den Leiter einer Fachakademie für Sozialpädagogik als Zeugen vernommen. Die Aussagen dieser Zeugen haben nach Ansicht des Gerichts klar erbracht, dass es in der Praxis eine sogenannte voraussetzungslose Ausbildung zur Erzieherin nicht gibt und hat deshalb der Klägerin die beantragte Aufstiegsausbildungsförderung zugesprochen. Bei dem von der Klägerin besuchten Teilzeitlehrgang handle es sich um eine Fortbildungsmaßnahme und nicht um eine Erstausbildung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Augsburg vom 20.03.2007
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Dokument-Nr. 3978
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