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Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 18.05.2006
7 K 3665/04 und 7 K 3668/04  -

Keine Riesenwindräder in Bad Sassendorf

Beträchtliche Höhe der Anlage würde Landschaftsbild verunstalten

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat zwei Klagen abgewiesen, mit denen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für zwei Windkraftanlagen nordöstlich von Bad Sassendorf erstritten werden sollten.

Die erste Anlage sollte bei einem Rotordurchmesser von 70 m und einer Nabenhöhe von 114,09 m eine Gesamthöhe von 149,09 m erreichen. Sie wäre damit die höchste Anlage im Kreis Soest geworden. Das zweite Windrad sollte noch größer werden: bei einem Rotordurchmesser von 112 m sollte es insgesamt 180,60 m hoch in den Himmel ragen, höher als jede andere Windanlage in Nordrhein-Westfalen. Der ursprünglich zuständige Kreis Soest wollte jedoch ebenso wenig wie die inzwischen zuständige Bezirksregierung Arnsberg die Windräder genehmigen. Auch die Gemeinde Bad Sassendorf wehrte sich gegen den geplanten Bau.

Das Gericht gab den Behörden Recht. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Windräder seien unzulässig, weil sie das Landschaftsbild verunstalten würden. Zwar sei die nähere Umgebung der geplanten Standorte wenig schützenswert, da sie landschaftlich wenig Reize biete und durch eine Hochspannungsleitung, die Bahnlinie und bereits vorhandene Windenergieanlagen vorbelastet sei. Wegen der beträchtlichen Höhe der geplanten Anlagen würde von den Windrädern jedoch eine erhebliche Fernwirkung ausgehen. Die Beeinträchtigungen würden sich auch auf weiter entfernt liegende Bereiche auswirken, die - wie etwa die Bachläufe der Rosenau und der Ahse - landschaftlich durchaus reizvoll und nur gering vorbelastet seien. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die sich drehenden Rotorblätter einen besonderen Blickfang darstellen würden. Aufgrund der Größe der Rotoren wären die vom Rotor bestrichenen Flächen deutlich größer als bei herkömmlichen Windrädern wie sie etwa im Windpark Bettinghausen/Schallern stünden (3.850 qm bzw. 9.850 qm gegenüber 1.500 qm). Dies verstärke in erheblichem Maße die zu befürchtende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 21.06.2006

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