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Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 22.05.2015
3 L 463/15 -

Rauchverbot in Schützenfestzelt rechtmäßig

Öffentliches Interesse an sofortiger Durchsetzung des Rauchverbots wiegt stärker als Interessen des Vereins

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in einem Eilverfahren die Anordnung der Stadt Iserlohn bestätigt, das Rauchen im Festzelt ab dem Schützenfest 2015 zu unterbinden.

Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Klage des Iserlohner Bürgerschützenvereins gegen die Anordnung der Stadt Iserlohn voraussichtlich erfolglos bleiben werde. Bei dem Festzelt handele es sich um eine Kultur- und Freizeiteinrichtung im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, in denen das Rauchen verboten sei. Zwar gelte das Verbot nur in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. Das Höhenzelt, um dessen Nutzung es gehe, stelle jedoch einen solchen Raum dar. Dies gelte unabhängig davon, ob eine stetige Luftzirkulation sichergestellt und ob es technisch möglich sei, Teile des Zeltes zu öffnen.

Rauchverbot entspricht Zweck des Nichtraucherschutzgesetzes

Mit der Anordnung habe der Bürgermeister auch das ihm zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Sein Vorgehen entspreche dem Zweck des Nichtraucherschutzgesetzes, Bürger vor Gesundheitsgefahren durch Rauchen in der Öffentlichkeit zu schützen. Der Schützenverein könne sich auch nicht erfolgreich auf Vertrauensschutz berufen. Die Verwaltungspraxis in der Vergangenheit habe kein berechtigtes Vertrauen darauf begründet, dass auch in der Zukunft Verstöße geduldet würden. Auch bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Rauchverbots gegenüber den Interessen des Vereins an der Fortführung des Zeltbetriebes in der bisherigen und in der Vergangenheit geduldeten Form.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online

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