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Ein Fleischhersteller darf ein Produkt mit der Bezeichnung „Wiener Schnitzel vom Schwein“ in den Handel bringen. Die Produktbezeichnung ist weder als irreführend einzustufen noch ist sie zur Täuschung der Verbraucher geeignet. Das entschied das Verwaltungsgericht Arnsberg.
In dem zu verhandelnden Fall wurde das Fleischerzeugnis der Unternehmensgruppe aus Rheda-Wiedenbrück über einen großen Lebensmitteldiscounter vertrieben. Die Lebensmittelüberwachung des Kreises Soest hatte die Bezeichnung beanstandet und ein Bußgeld festgesetzt. Zur Begründung hatte der Kreis ausgeführt:
Das Unternehmen hatte mit seiner hiergegen gerichteten Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg Erfolg. Das Gericht stellte fest, der Kreis Soest habe der Klägerin zu Unrecht einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften vorgeworfen, weil die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2009
Quelle: ra-online, VG Arnsberg
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Dokument-Nr. 8738
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