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Ein Eigentümer eines Hausgrundstücks darf das Niederschlagswasser von den Dachflächen seines Hauses in den Gartenteich einleiten. Über einen Antrag der Stadt, der besagt, dass das Wasser in einen Mischwasserkanal abgeleitet werden muss, muss aufgrund mangelnder rechtlicher Beurteilungen neu verhandelt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Arnsberg entschieden.
Der Eigentümer eines Hausgrundstücks in Werl-Westönnen, der das Regenwasser von den Dachflächen seines Hauses weiterhin in seinen
Das Gericht verpflichtete die Stadt Werl, über den Antrag erneut zu entscheiden. Es verwies auf die Vorschriften des Landeswassergesetzes, wonach das auf einem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) grundsätzlich der Gemeinde überlassen werden müsse, die zur Beseitigung verpflichtet sei. Allerdings sehe das Gesetz die Möglichkeit vor, von dieser sogenannten Abwasserüberlassungspflicht freigestellt zu werden. Zwar gebe es keinen einklagbaren Rechtsanspruch auf Freistellung von dieser Pflicht bezüglich des Regenwassers. Die Gemeinde müsse über einen hierauf gerichteten Antrag jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Die hier getroffene Entscheidung der Stadt Werl sei ermessensfehlerhaft, weil sie unter verschiedenen Aspekten auf einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes beruhe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2009
Quelle: ra-online, VG Arnsberg
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Dokument-Nr. 8415
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