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Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat ein Klageverfahren ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob die Regelungen des nordrhein-westfälischen Hochschulgesetzes zur Akkreditierung von Studiengängen an privaten Hochschulen mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Im Zuge der Umstellung fast aller Hochschulstudiengänge auf Bachelor- und Masterstudiengänge im "Bologna-Prozess" vereinbarte die Kultusministerkonferenz, ein länder- und hochschulübergreifendes Akkreditierungssystem einzuführen. Mit der
Die Verantwortung für die Akkreditierungen liegt nach einem Beschluss der Kultusministerkonferenz bei einer nach nordrhein-westfälischem Landesrecht errichteten
In seinem Beschluss legt das Verwaltungsgericht seine Auffassung dar, dass das Fehlen weiterer gesetzlicher Regelungen über das Akkreditierungsverfahren und über die maßgeblichen inhaltlichen Kriterien mit Art. 5 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes nicht vereinbar ist. Der Gesetzgeber habe die wesentlichen Entscheidungen zur
Im Ausgangsverfahren ist nun die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten. Geklagt hat der Träger einer in Hamm ansässigen privaten, staatlich anerkannten Fachhochschule, die ihren Lehrbetrieb in dem Präsenz- und Fernstudiengang Logistik mit Bachelorabschluss aufgenommen hatte. Beklagter ist ein eingetragener Verein, der als Akkreditierungsagentur anerkannt ist. Er hatte 2008 die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Arnsberg
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Dokument-Nr. 9870
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