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Ein 2 m hoher Metallzaun innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes, der aufgrund seiner Höhe und Beschaffenheit nicht mehr als ortsüblicher Weidezaun angesehen werden kann, stellt ein Verstoß gegen den Landschaftsplan dar und ist daher unzulässig. Ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung oder Ausnahmegenehmigung besteht nicht, wenn das Landschaftsbild beeinträchtigt und die Bewegungsmöglichkeiten eingeschränkt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kreis die Klägerin durch Ordnungsverfügung aufgefordert, einen ca. 400 m langen Stabgitterzaun zu beseitigen, der überwiegend auf ihr gehörenden und landwirtschaftlich genutzten Grundstücken angelegt worden war. Die Behörde stützte ihre Anordnung darauf, dass der geltende
Die Klägerin wandte gegen die Verfügung u. a. ein, dass die betroffenen Grundstücke, jedenfalls zum Teil, gar nicht unter Landschaftsschutz stünden, weil der
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kreis die angefochtene Ordnungsverfügung aufgehoben, soweit die Klägerin zur Beseitigung des Zauns auf den nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken verpflichtet worden war; dieser Teil machte allerdings nur ca. ¼ der gesamten streitigen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online
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Dokument-Nr. 14417
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