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Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 02.03.2005
AN 9 K 04.02028 -

Verhinderungsplanung für Windrad beanstandet

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Ablehnung eines Bauantrages für eine Windkraftanlage aufgehoben und das Landratsamt verpflichtet, über den Antrag noch einmal zu entscheiden.

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach unter Leitung des Vizepräsidenten Reinhard Weingarten hob auf Klage eines verhinderten Windradbauers die Ablehnung des Bauantrags auf und verpflichtete das Landratsamt erneut - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – über den Bauantrag zu entscheiden. Die Kammer gab zur Begründung im Wesentlichen an, dass die Gemeinde eine unzulässige Verhinderungsplanung für Windkraftanlagen in ihrem Gemeindegebiet betrieben habe.

Die Klägerin stellte im Februar 2003 einen Bauantrag für ein 78 m hohes Windrad mit einem Rotordurchmesser von 44 m im Gemeindegebiet von Haundorf, Landkreis, Weißenburg-Gunzenhausen. Die Gemeinde erteilte zu diesem Bauantrag das erforderliche Einvernehmen nicht. Sie gab zur Begründung an, dass im Flächenutzungsplan bereits Standorte für Windräder vorgesehen seien. Das nunmehr geplante Windrad solle auf keinem der vorgesehenen Standorte errichtet werden. Das Landratsamt lehnte daraufhin den Bauantrag ab.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hob nun die Ablehnung des Bauantrages mit folgender Begründung auf: Bei einem Windrad handelt es sich grundsätzlich um ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich. Ein solches Vorhaben ist nur zulässig, wenn sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Öffentliche Belange können einem Windrad insbesondere dann entgegenstehen, wenn nach einem Flächennutzungsplan Windräder an anderer Stelle im Gemeindegebiet errichtet werden sollen als vom Bauherrn beantragt. Im hier vorliegenden Fall hat die Gemeinde als sog. Konzentrationszone zur Nutzung der Windenergie im Gemeindegebiet nur ein Grundstück mit einer von Größe 10 x 10 m ausgewiesen, auf dem aber schon seit einigen Jahren ein Windrad steht. Der hierdurch festgesetzte Ausschluss von Windkraftanlagen im übrigen Gemeindegebiet lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers aber nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben, d.h. hier Windkraftanlagen, an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Einer Gemeinde ist es daher verwehrt, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, unter dem Deckmantel der Steuerung Windkraftanlagen in Wahrheit zu verhindern und das gesamte Gemeindegebiet für Windkraftanlagen zu sperren, beispielsweise indem nur solche Vorrangflächen ausgewiesen werden, die für die vorgesehene Windkraftnutzung objektiv ungeeignet sind oder sich in einer Alibifunktion erschöpfen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine solche unzulässige Verhinderungsplanung mit der Folge, dass eine Ausschlusswirkung nicht eingetreten ist und daher dem Bauvorhaben nicht entgegensteht. Besonderes Indiz für eine bloße Verhinderungsplanung ist hier, dass auf der ausgewiesenen Vorrangfläche die Errichtung einer Windkraftanlage überhaupt nicht möglich sein wird, weil sich auf der kleinen Fläche bereits seit Jahren schon eine Anlage befindet und ein zweite nicht mehr errichtet werden kann.

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Gemeinden keine spezielle Verpflichtung zur Förderung der Windenergie haben. Eine Gemeinde muss nicht sämtliche Flächen, die sich für Windkraftanlagen eignen, in ihrem Flächennutzungsplan als Vorrangzone ausweisen. Bei der Gebietsauswahl und dem Gebietszuschnitt braucht sie Windenergieanlagen, die in Konkurrenz mit gegenläufigen Belangen stehen, nicht vorrangig zu fördern. Es ist auch nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine Gemeinde darauf beschränkt, eine einzige Konzentrationszone auszuweisen. Berücksichtigt man aber in diesem Fall, dass die ausgewiesene Fläche nur 100 qm umfasst, in Relation zur Gemeindegröße nur 0,02 Promille beträgt und zudem bereits mit einer Windkraftanlage bebaut ist, folglich jede weitere Aufstellung von Windkraftanlagen im gesamten Gemeindegebiet ausgeschlossen wäre, wird deutlich, dass die Änderung des Flächennutzungsplans allein darauf abzielte, die zukünftige Windenergienutzung von dem Gemeindegebiet fernzuhalten. Der Gemeinde ist es aber untersagt, im Gewande der Bauleitplanung eine Windkraftpolitik zu betreiben, die den Wertungen des Baugesetzbuches zuwiderläuft und darauf abzielt, die Windenergienutzung aus anderweitigen Erwägungen zu reglementieren oder gar gänzlich zu unterbinden. Zu einem (im Wesentlichen) vollständigen Ausschluss von Windenergie auf seinem Gebiet ist der Planungsträger daher nicht befugt.

Nachdem das Landratsamt die Prüfung des Bauantrages noch nicht vollständig durchgeführt hatte, sondern den Antrag abgelehnt hatte, weil die Gemeinde ihr Einvernehmen nicht erteilt hatte, hat das Gericht das Landratsamt nicht verpflichtet, die Baugenehmigung für das Windrad zu erteilen, sondern nur den Antrag noch ein mal vollständig zu prüfen und erneut darüber zu entscheiden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Ansbach vom 13.04.2005

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