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Das Verwaltungsgericht Ansbach hat gegen einen Autofahrer, der sich weigert, den entzogenen Führerschein abzugeben, Ersatzzwangshaft für die Dauer von fünf Tagen angeordnet.
Einem Bürger aus dem Landkreis Nürnberger Land wurde der Führerschein entzogen. Er wurde verpflichtet, diesen beim Landratsamt abzuliefern. Rechtsmittel dagegen blieben erfolglos. Der Führerschein wurde nicht abgegeben.
Bei einem Besuch der Polizei vor seiner Wohnung weigerte er sich, den Führerschein auszuhändigen. Die Festsetzung des angedrohten Zwangsgelds blieb erfolglos. Bei einem Vollstreckungsversuch war nichts zu holen.
Auf Antrag des Landratsamtes ordnete das Gericht nun eine Ersatzzwangshaft für die Dauer von fünf Tagen an. Zur Begründung gab das Gericht an, das andere Zwangsmittel wie Zwangsgeld erfolglos geblieben seien. Die Anordnung von Zwangshaft für die Dauer von fünf Tagen stehe zu dem Zweck, nämlich der Beseitigung des in der Führerscheinurkunde liegenden Scheins, der Fahrzeugführer sei fahrgeeignet, und damit dem Schutz der Allgemeinheit in einem angemessenen Verhältnis.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Ansbach vom 03.05.2007
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Dokument-Nr. 4709
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