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Muss eine öffentliche Bibliothek aufgrund der Corona-Pandemie schließen, muss sich der Nutzer selbständig darüber informieren, wann bzw. wie eine Rückgabe ausgeliehener Medien möglich ist. Es kann erwartet werden, sich über die Homepage der Bibliothek, das Nutzerkonto, telefonisch, schriftlich oder per E-Mail zu informieren. Dies hat das Verwaltungsgericht Ansbach entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Nutzer einer öffentlichen
Das Verwaltungsgericht Ansbach entschied gegen den Kläger. Der Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Der Kläger habe die ausgeliehenen Medien verspätet zurückgegeben. Es sei für den Kläger zumutbar gewesen, sich zumindest einmal pro Monat über die Homepage der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach, ra-online (vt/rb)
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