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Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen ist die Entscheidung des Kreises Düren, einem privaten Antragsteller Berichte über amtliche Kontrollen eines Lebensmittelmarktes herauszugeben, rechtlich nicht zu beanstanden.
Ein Bürger hatte auf der Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes die Vorlage der
Diesem Antrag hatte der Kreis Düren im März 2020 entsprochen und der Betreiberin des Lebensmittelgeschäftes die beabsichtigte
Zur Begründung führt das Gericht unter anderem aus, die beabsichtigte Informationsgewährung greife zwar mittelbar in die Berufsfreiheit der Antragstellerin ein. Denn sie könne zu einer Beeinflussung des Konsumverhaltens der Verbraucher und damit der Wettbewerbs- und Marktbedingungen des betroffenen Unternehmens führen, insbesondere auch wegen der im konkreten Fall absehbaren Verbreitung der erteilten Informationen über die Internet-Plattform "Topf Secret". Dieser Eingriff, für den das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/ku)
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Dokument-Nr. 28859
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