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Eine privatgewerblich betriebene Kindertagesstätte kann für das Kindergartenjahr 2008/2009 keinen Betriebskostenzuschuss von der Stadt Aachen verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen hervor.
Nach § 18 Abs. 2 KiBiz setzt die finanzielle Förderung einer Kindertageseinrichtung voraus, dass neben einer Betriebserlaubnis eine sog. Bedarfsfeststellung vorliegt. Die bis zum 15. März eines Jahres abzuschließende Feststellung obliegt der jeweiligen Kommune. Sie ist Grundlage für die vom Land für das folgende Kindergartenjahr (ab dem 1. August eines Jahres) zu zahlenden Kind-Pauschalen.
Die Klägerin hatte den Betrieb ihrer
Dies ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe den erst nach Abschluss der Bedarfsplanung gestellten Antrag zu Recht nicht mehr berücksichtigt. Gerade in dem von der Klägerin ausschließlich besetzten Betreuungsbereich für unter dreijährige Kinder habe für das Kindergartenjahr 2008/2009 wegen der Umstellung der gesetzlichen Grundlagen und der Finanzierungsform erhöhte Veranlassung für eine Bedarfsplanung bestanden. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei nicht allein die tatsächliche Inanspruchnahme von Plätzen entscheidend, zumal für diese Altersgruppe zum damaligen Zeitpunkt noch kein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz gegeben war.
Da die Klage für das Kindergartenjahr 2008/2009 bereits an der fehlenden Bedarfsfeststellung scheiterte, bedurfte es keines weiteren Eingehens auf die in der mündlichen Verhandlung problematisierte Frage, ob der generelle Ausschluss privatgewerblicher Träger von jeglicher staatlicher Förderung verfassungsgemäß ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
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Dokument-Nr. 16961
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