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Die Sperrstundenregelung ist voraussichtlich zu umfassend und daher rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen.
Die Betreiberin einer Spielhalle wandte sich mit ihrem Eilantrag gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Aachen vom 14. Oktober 2020 und die darin bestimmte Sperrstundenregelung für öffentliche Vergnügungsstätten. Danach müssen alle öffentlichen Vergnügungsstätten ihren Betrieb ab 24 Uhr schließen.
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen entschied mit Beschluss vom 22. Oktober 2020, dass die Sperrstundenregelung voraussichtlich zu umfassend und daher rechtswidrig sei.
Es sei nicht ersichtlich, dass die Anordnung einer Sperrstunde für sämtliche öffentliche Vergnügungseinrichtungen erforderlich sei, um eine Eindämmung der Pandemie durch Reduzierung der Neuinfektionen zu erreichen. Spielhallen seien nach der Coronaschutzverordnung ohnehin verpflichtet, Schutz- und Hygienekonzepte zu erarbeiten und zu befolgen. Dass derartige Konzepte nicht ausreichen, um die Bevölkerung vor Neuinfektionen zu schützen, sei nicht erkennbar. Das gesellige Beisammensein sei in Spielhallen von untergeordneter Bedeutung, da der Einzelne sich in der Regel auf die Bedienung seines Spielautomaten fokussiere.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 29354
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