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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 22.02.2016
7 L 72/16 -

Landwirt muss mit Bovinen Herpesvirus infizierte Rinder unverzüglich aus dem Bestand entfernen

Maßnahme wegen erhebliche Gesundheits­gefährdung für andere Tiere nicht unverhältnismäßig

Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass ein Landwirt 80 seiner 100 Rinder wegen einer Infektion der Tiere mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV 1) aus dem Bestand entfernen muss.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der Kreis Düren mit Ordnungsverfügung vom 22. Januar 2016 dem Antragsteller, einem Landwirt, aufgegeben, 80 seiner insgesamt rund 100 Rinder aus dem Bestand zu entfernen. Grund ist die Infektion der Tiere mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV 1).

Infizierte Tiere müssen unverzüglich aus Bestand entfernt werden

Der dagegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Aachen entschied, dass die Anordnung auf der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem BHV 1 beruhe. Danach müsse der Tierhalter infizierte Rinder unverzüglich aus dem Bestand entfernen. Die Infektion der Tiere sei durch Blutuntersuchungen nachgewiesen.

Tiere müssen geschlachtet oder in bestimmte Länder exportiert werden

Der Antragsteller könne nicht mit Erfolg einwenden, dass er nicht wisse, was mit den infizierten Rindern tatsächlich geschehen solle. Es liege auf der Hand, dass die "Entfernung aus dem Bestand" durch Schlachtung bewerkstelligt werden könne. Er sei vor Erlass der Anordnung aber von den Amtstierärzten auch darauf hingewiesen worden, dass die Tiere in bestimmte Länder exportiert werden können.

Sperrung des Hofes nicht ausreichend

Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Sie diene dem legitimen Zweck, die Verbreitung des BHV1-Virus zu verhindern. Die BHV1-Infektion stelle eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für andere Tiere dar und könne zur Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis (IBR) führen, bei der es sich um eine überwiegend akut verlaufende, hochansteckende Allgemeinerkrankung handelt. Sie beginne mit Fieber, Nasenausfluss, Rötung der Schleimhäute von Flotzmaul und Nase sowie Speicheln. Später könnten Atemnot, Nasen- und Augenausfluss hinzutreten. Ein milderes Mittel gebe es nicht. Das Sperren des Hofes allein komme schon deshalb nicht in Frage, weil dadurch die Gefahr der Infektion der bislang negativ getesteten Rinder des Bestandes des Antragstellers unvermindert fortbestehen würde.

Angedrohtes Zwangsgeld nicht zu beanstanden

Das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 80.000 Euro sei in Ordnung. Es betrage 1.000 Euro pro Tier und berücksichtige dessen wirtschaftlichen Wert. Die Zwangsgeldandrohung begründe ohnehin nicht per se eine Geldzahlungspflicht für den Adressaten. Es solle ihn lediglich dazu anhalten, seine Pflicht zu erfüllen. Ob die Zwangsgeldandrohung in eine Zahlungsverpflichtung umschlage, hänge allein vom selbstbestimmten Verhalten des Adressaten ab.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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