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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 08.06.2020
7 L 366/20 -

Corona-Verbote: Auch Whisky-Tastings nach wie vor untersagt

Kein Verstoß gegen Gleich­behandlungs­gebot zu erkennen

Nachdem das Verwaltungsgericht Aachen bereits das Verbot bestätigt hatte, in Shisha-Bars die Nutzung von Shisha-Pfeifen anzubieten, hat sie mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden, dass auch Whisky-Verkostungen nach wie vor untersagt sind. Die Kammer hat damit den Eilantrag einer Whiskyhändlerin abgelehnt, die solche Verkostungen in ihrem Ladenlokal anbietet.

Zur Begründung führt das Gericht aus, die Whisky-Verkostungen zählten zu den Veranstaltungen, die nach der Coronaschutzverordnung in ihrer aktuell geltenden Fassung nach wie vor verboten seien.

Whisky-Verkostungen gehen über gastronomische Leistungen hinaus

Das Konzept der angebotenen Verkostungen gehe insbesondere über das reine Angebot gastronomischer Leistungen hinaus, die der Verordnungsgeber inzwischen nicht mehr grundsätzlich verbiete. Während bei der Zubereitung von Speisen und dem Angebot von Getränken in einem "normalen" Gastronomiebetrieb die Verköstigung des Gastes im Vordergrund stehe, diene eine Whisky-Verkostung zudem der Weiterbildung der Teilnehmer und auch der Bewerbung der in dem Einzelhandel zum Verkauf angebotenen Whiskys. Neben der reinen Verkostung der Whiskys würden den Teilnehmern umfangreiche Erläuterungen und Hintergrundwissen zu den Whiskys geboten. Angesichts der fehlenden Vergleichbarkeit mit erlaubten Gastronomiebetrieben sei ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nicht zu erkennen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online(pm/ku)

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