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Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass der Verkauf von Genussmitteln von den in der Corona-Schutzverordnung geregelten Betriebsverboten nicht erfasst wird. Es hat damit dem Eilantrag eines Weinhändlers stattgegeben, der sich gegen eine Schließungsanordnung der Stadt Aachen gewendet hatte.
Die Stadt Aachen hatte sich darauf berufen, der Begriff der „Lebensmittel“, die trotz der
Dem ist die Kammer nicht gefolgt. Zur Begründung ihrer stattgebenden Entscheidung hat sie ausgeführt, das zuständige Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales habe inzwischen klargestellt, dass auch der Betrieb von Einzelhandelsgeschäften für Genussmittel durch die Schutzverordnung gedeckt sei. Der Begriff „Lebensmittel“ sei umfassend zu verstehen und nicht auf die für die Grundversorgung der Bevölkerung notwendigen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/pt)
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