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Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 08.12.2017
7 K 1859/17 -

Lebensmittellabore müssen auffällige Befunden melden

Meldepflicht des Laborverantwortlichen

Private Labore, die im Rahmen ihrer Untersuchungen von Lebensmitteln auffällige Befunde feststellen, müssen diese der zuständigen Behörde melden. Dies hat das Verwaltungsgericht Aachen entschieden.

Hintergrund des Verfahrens war die begehrte Feststellung eines privaten Labors, dessen Verantwortlicher mit einem Bußgeld belegt worden war, dass eine derartige Meldepflicht nicht bestehe. Das Labor hatte im Frühjahr 2016 bei der Untersuchung von Mandelkernen, die letztlich durch einen Lebensmitteldiscounter veräußert werden sollten, Salmonellen festgestellt. Das Produkt wurde nicht in Verkehr gebracht, nachdem das Labor seinen Befund an den Hersteller gemeldet hatte.

EU-Recht steht Meldepflicht von Laborverantwortlichen nicht entgegen

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches normiere eine Meldepflicht des Laborverantwortlichen, wenn das Produkt in den Verkehr gebracht werden solle und nicht etwa ein einmaliges Muster sei. Das EU-Recht stehe einer Meldepflicht des Laborverantwortlichen nicht entgegen. Selbst wenn man annehmen wollte, diese Verordnung stelle für Lebensmittelunternehmer ein abschließendes Regelungswerk dar, das strengere nationale Regelungen ausschließe, sei damit keine Aussage zu den Pflichten von Laborverantwortlichen getroffen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ ra-online

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