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Gegen einen Hundehalter, der ein gegen ihn festgesetztes Zwangsgeld nicht gezahlt hat, wurde vom Verwaltungsgericht Aachen eine Ersatzzwangshaft von zwei Tagen angeordnet und zur Vollstreckung Haftbefehl erlassen.
Der Antragsgegner war der Aufforderung des Antragstellers nicht nachgekommen, die für die Haltung des Hundes nach dem Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) vorgeschriebenen Nachweise (Sachkundenachweis, Nachweis über eine fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip, Nachweis über den Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung) vollständig vorzulegen, sondern hatte beim Antragsteller nach einiger Zeit lediglich den Mikrochip-Nachweis eingereicht. Ein deswegen unter Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung von Ersatzzwangshaft durch das Verwaltungsgericht vom Antragsteller gegen ihn festgesetztes Zwangsgeld bezahlte er nicht. Ein Pfändungsversuch der Stadtkasse des Antragstellers in der Wohnung des Antragsgegners blieb ebenso fruchtlos wie der Versuch einer Kontopfändung.
Bei dieser Sachlage sah die Kammer die Voraussetzungen für die Anordnung von Ersatzzwangshaft nach § 61 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) als gegeben an. Wie die erfolglosen Vollstreckungsversuche des Antragstellers zeigten, sei von einer Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes auszugehen. Weitere Beitreibungsversuche versprächen angesichts der Einkommens- und Vermögenssituation des Antragsgegners keinen Erfolg. Die Kammer wies ferner darauf hin, dass bei der Anordnung von Ersatzzwangshaft der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen sei. Denn die Ersatzzwangshaft sei mit einem erheblichen Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen verbunden und dürfe daher als subsidiäres Beugemittel nur das letzte Mittel des Staates zur Durchsetzung eines vollstreckbaren Anspruchs sein. Die Anordnung einer Ersatzzwangshaft könne außerdem abzulehnen sein, wenn keine konkrete Aussicht bestehe, dass der Hundehalter seine Weigerungshaltung aufgeben werde. Im Fall des Antragsgegners sei allerdings noch nicht versucht worden, auf sein Verhalten durch die Verhängung von Ersatzzwangshaft einzuwirken. Auch habe er sich nicht völlig uneinsichtig gezeigt, weil er seine Nachweispflichten immerhin teilweise erfüllt habe. Zudem habe er bei den Vollstreckungsversuchen in seiner Wohnung mitgewirkt. Aus diesem Grund sei der Antragsteller nicht vorrangig darauf zu verweisen, dem Antragsgegner die Hundehaltung per Ordnungsverfügung gestützt auf § 12 Abs. 2 LHundG NRW zu untersagen und ihm den Hund wegzunehmen. Insgesamt sei der Eingriff in das Freiheitsrecht des Antragsgegners gerechtfertigt. Dieser habe seinen Nachweispflichten ohne spürbaren finanziellen oder zeitlichen Aufwand nachkommen können. Die von ihm geforderten Nachweise dienten dem Schutz von Dritten und der Allgemeinheit vor Gefahren durch die unsachgerechte Haltung des Hundes und vor finanziellen Schäden, die sein Hund verursache, betonte die Kammer.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Aachen vom 15.09.2006
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Dokument-Nr. 3089
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