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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 23.12.2020
6 L 949/20 -

Corona: Pflegeheime dürfen Besuch ohne negativen Schnelltest verweigern

Besuchsverbot bei verweigerter Schnelltestung

Ein Besuchsverbot bei verweigerter Schnelltestung greift nach Abwägung mit den Rechten der anderen Bewohner auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht unzumutbar in Rechte des betroffenen Heimbewohners (insbesondere) auf Teilhabe ein. Das Verwaltungsgericht Aachen hat dem Eilantrag eines Pflegeheims aus Würselen stattgegeben.

Das Pflegeheim hatte sich mit dem Antrag gegen eine Regelung in der Allgemeinverfügung "Pflege und Besuche" des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales gewendet. Die beanstandete Regelung sieht - im Gegensatz zu ihrer bis zum 20. Dezember 2020 geltenden Fassung - vor, dass einer Besucherin bzw. einem Besucher, die bzw. der einen angebotenen Corona-Schnelltest ablehnt, der Besuch mit Verweis auf diese Ablehnung nicht verweigert werden darf. Das Pflegeheim hatte sich darauf berufen, dass nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) eine Testpflicht für Besucher einer Pflegeeinrichtung ausdrücklich empfohlen werde. Eine Besuchserlaubnis allein für Angehörige, die einen aktuellen negativen Schnelltest vorweisen könnten, entspreche auch dem Beschluss der Ministerpräsidenten vom 13. Dezember 2020. Werde hierauf verzichtet, führe dies zu einer massiven Verschlechterung des Infektionsschutzes in der Pflegeeinrichtung und zu Gefahren für die Heimbewohner und das Pflegepersonal.

Besuchsverbot bei verweigerter Schnelltestung rechtmäßig

Die 6. Kammer ist der Argumentation des Pflegeheims gefolgt. Es sei schon nicht nachvollziehbar, warum die Einrichtungsleitung ausdrücklich ermächtigt werde, den Besuch der Einrichtung bei Verweigerung eines Kurzscreenings (auf Erkältungssymptome, SARS-CoV-2-Infektion, Kontakt mit Infizierten oder Kontaktpersonen ersten Grades gemäß der Richtlinie des RKI) zu versagen, Gleiches bei Verweigerung eines angebotenen Schnelltestes, der eine höhere Sicherheit aufweise, aber nicht gelten solle. Ein im Einzelfall zu erlassendes Besuchsverbot bei verweigerter Schnelltestung greife nach Abwägung mit den Rechten der anderen Bewohner auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht unzumutbar in Rechte des betroffenen Heimbewohners (insbesondere) auf Teilhabe ein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/pt)

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