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Das Verwaltungsgericht Aachen lehnte den Eilantrag eines Hofbesitzers in Lützerath sowie den Eilantrag zweier Mieter von Räumlichkeiten auf den Hofgrundstücken gegen Beschlüsse der Bezirksregierung Arnsberg ab, mit denen die RWE Power AG als Betreiberin des Tagebaus Garzweiler II zum 1. November 2021 vorzeitig in den Besitz dieser Grundstücke eingewiesen worden ist, ab.
Im hier vorliegenden Fall hatte ein Hofbesitzer in Lützerath sowie zwei Mieter von Räumlichkeiten auf den Hofgrundstücken gegen Beschlüsse der Bezirksregierung Arnsberg gewandt, mit denen die RWE Power AG als Betreiberin des Tagebaus Garzweiler II zum 1. November 2021 vorzeitig in den Besitz dieser Grundstücke eingewiesen worden ist. Hinsichtlich der Grundstücke, die am Rand der derzeitigen Abbruchkante des Tagebaus in Lützerath gelegen sind, war zuvor am 17. Dezember 2020 ein sog. Grundabtretungsbeschluss ergangen, der im Enteignungsverfahren den - aufgrund mehrerer Klagen mit aufschiebender Wirkung noch nicht erfolgten - Eigentumsübergang auf die Betreiberin vorbereiten soll. Weil die Betreiberin mit vorbereitenden Arbeiten für die Abbaggerung der Grundstücke (u. a. Beseitigung von Grünstrukturen, Abreißen von Gebäuden etc.) jedoch schon zum 1. November 2021 beginnen will, bedarf sie für den erforderlichen Zugriff auf die Grundstücke sog. vorzeitiger Besitzeinweisungen. Diese sind gegenüber den Antragstellern am 7. Mai 2021 bzw. am 25. Juni 2021 erfolgt und von diesen angegriffen worden. Die auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Eilanträge hat das Gericht nunmehr abgelehnt und die Besitzeinweisungsbeschlüsse als voraussichtlich rechtmäßig bewertet.
Zur Begründung hat das VG u. a. darauf hingewiesen, dass der Abbau der Braunkohle unter den Hofgrundstücken und die hierfür notwendige bergbauliche
Dies sei trotz der unbestreitbaren Klima- und Umweltschädlichkeit des Braunkohleabbaus bzw. der Braunkohleverstromung sowie des Klimawandels mit seinen weitreichenden Folgen auch für Deutschland nicht festzustellen. Insbesondere sei zum heutigen Zeitpunkt noch keine Verdichtung des Klimaschutzgebots aus Art. 20a GG hin zu einem verfassungsrechtlich zwingenden Gebot zum sofortigen oder gegenüber den bisherigen Planungen frühzeitigen
Der Tagebau Garzweiler II sei weiterhin im geplanten Umfang für die Versorgung des Energiemarktes mit Braunkohle erforderlich. Für die Erforderlichkeit genüge, dass das Vorhaben in der Lage sei, - wie hier - einen substantiellen Beitrag zur Erreichung des Gemeinwohlziels zu leisten. Nicht erforderlich sei, dass ohne das Vorhaben die
Weiterhin weist das VG Aachen darauf hin, dass bei ihm gegen verschiedene behördliche Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Braunkohletagebau Garzweiler II weitere Klageverfahren anhängig sind. In zwei Verfahren wird der am 20. Dezember 2019 zugelassene und sofort vollziehbare Hauptbetriebsplan für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 (Hauptbetriebsplan 2020-2022) angegriffen, der u. a. eine bergbauliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/ab)
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