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Die polizeiliche Dauerüberwachung eines entlassenen Sexualstraftäters aufgrund einer von ihm weiterhin ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit, sowie die Überwachung der Familie des Bruders ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen.
Im zugrunde liegenden Fall wurde die Dauerüberwachung von Karl D., einem aus der Strafhaft entlassenen Sexualstraftäter verhandelt. Dieser war zuletzt im Jahr 1995 durch das Landgericht München II wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt worden. Nach Verbüßung der Strafe zog er im März 2009 zu seinem Bruder und dessen Ehefrau (den Klägern) nach Heinsberg-Randerath. Da der Landrat des Kreises Heinsberg als Kreispolizeibehörde unter Berufung auf ein Sachverständigengutachten zu der Einschätzung gelangte, Karl D. könne erneut
Die Kläger hatten argumentiert, dass die Dauerüberwachung sie in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletze. Die Vorschrift des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes, die eine Dauerobservation erlaube (§ 16 a), sei zu unbestimmt und zudem unverhältnismäßig. Selbst wenn man diese Vorschrift aber für anwendbar halte, lägen die konkreten Voraussetzungen der Norm nicht vor. Karl D. unterziehe sich ambulanten Therapiemaßnahmen, so dass von ihm keine Gefährlichkeit im Sinne von § 16 a des Polizeigesetzes ausgehe. Zudem hätte der Beklagte die Anwendung milderer Mittel wie z.B. das Anbringen einer elektronischen Fußfessel bei Karl D. in Betracht ziehen müssen.
Das Verwaltungsgericht Aachen wies die Klage ab. Der Vorsitzende Richter hat in der mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt, dass das Gericht die Regelung des Polizeigesetzes für anwendbar halte. Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Norm könne mit einer verfassungskonformen Auslegung begegnet werden. Auch die Anwendung der Vorschrift im konkreten Fall sei rechtmäßig erfolgt. Die gutachterlichen Feststellungen ließen nach wie vor den Schluss zu, dass Karl D. eine Gefahr für die Allgemeinheit sei. Ermessensfehler des Beklagten hinsichtlich der Durchführung der Observation lägen nicht vor, auch wenn sich das Gericht der Belastung bewusst sei, welche die Kläger durch die Überwachung zu ertragen hätten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
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Dokument-Nr. 10928
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