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Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 03.12.2015
6 K 1095/15 -

Exmatrikulation wegen Täuschung bei der Einschreibung zulässig

Von der Universität verfügte Exmatrikulation auch nach 6 Semestern nicht unverhältnismäßig

Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass die Exmatrikulation eines Studenten wegen falscher Angaben und Täuschung bei der Einschreibung zulässig ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls schrieb sich zum Sommersemester 2012 für einen Studiengang an der RWTH Aachen ein. Die Frage im Anmeldebogen, ob er eine Prüfung an einer deutschen Universität endgültig nicht bestanden habe, beantwortet er mit "nein". In der Folgezeit wechselte der Kläger auf einen Studienplatz in Humanmedizin. Im Oktober 2014 erhielt die RWTH von einer süddeutschen Universität Kenntnis davon, dass der Kläger dort im Rahmen des Studiums der Humanmedizin vom Wintersemester 2009/10 bis zum Wintersemester 2011/12 eine Klausur endgültig nicht bestanden hatte und exmatrikuliert worden war. Daraufhin verfügte die RWTH ihrerseits die Exmatrikulation des Klägers.

RWTH hätte (erneute) Einschreibung bei Kenntnis über zuvor nicht bestandene Prüfung versagen müssen

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Aachen ist diese Exmatrikulation nicht zu beanstanden. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Exmatrikulation nach dem Hochschulgesetz zulässig sei, wenn nachträglich Tatsachen bekannt würden, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen. Die Einschreibung sei u.a. dann zu versagen, wenn der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Das sei hier der Fall. Bei Kenntnis der Sachlage hätte die RWTH die (erneute) Einschreibung in den Studiengang Humanmedizin versagen müssen.

Kläger kann sich aufgrund der Falschangaben nicht auf Vertrauensschutz berufen

Die Entscheidung sei nicht unverhältnismäßig, obwohl der Kläger erst nach dem 6. Semester exmatrikuliert worden sei. Die RWTH habe erst im Oktober 2014 Kenntnis von dem endgültigen Nichtbestehen in Heidelberg erlangt. Bei seiner erstmaligen Einschreibung an der RWTH im (Formular-)"Antrag auf Einschreibung" habe der Kläger die Frage nach dem endgültigen Nichtbestehen einer Klausur objektiv falsch mit "nein" beantwortet. Es komme nicht darauf an, ob dies in Täuschungsabsicht geschehen sei. Jedenfalls könne sich der Kläger aufgrund der Falschangaben nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zudem stehe sein Studienabschluss nicht unmittelbar bevor. Nach eigener Einschätzung benötige er weitere 5 Semester bis zum Abschluss des Studiums.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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