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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 19.04.2022
4 L 154/22 -

Spanischer Sexualstraftäter muss Deutschland verlassen

Gefahr der Begehung weiterer Straftaten schließt Berufung auf Freizügigkeitsrecht aus

Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen ist die Entscheidung des Kreises Heinsberg, festzustellen, dass ein wegen Vergewaltigung rechtskräftig verurteilter spanischer Staatsangehöriger sein Recht auf Einreise in die bzw. auf Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verloren hat, rechtlich nicht zu beanstanden.

Der im Jahr 2016 im Alter von 19 Jahren nach Deutschland eingereiste Antragsteller war nach einer ersten Verurteilung wegen räuberischer Erpressung im März 2017 wegen Vergewaltigung, Raub und Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Er hatte eine 91-jährige Frau auf offener Straße unvermittelt angegriffen, sie zur Herausgabe von Geld und Wertsachen aufgefordert und schließlich unter Einsatz von Gewalt mehrfach vergewaltigt. Der Antragsteller verbüßte seine Haft vollständig und befindet sich derzeit wegen ähnlicher in Spanien begangener Gewaltdelikte in Auslieferungshaft. Der Kreis Heinsberg stellte mit Bescheid vom 14. Dezember 2020 bzw. 16. Februar 2022 fest, dass der Antragsteller sein Recht als Bürger der Europäischen Union auf Einreise und Aufenthalt (sog. Freizügigkeitsrecht) bezüglich der Bundesrepublik Deutschland - für fünf Jahre - verloren habe, da von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, und drohte ihm die Abschiebung nach Spanien an. Hiergegen wendet sich der Antragsteller.

Kein verlässlicher Schluss auf künftig straffreies Leben

Für das Gericht besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass von dem Antragsteller die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgehe. Hierfür sprächen insbesondere die wiederholte Delinquenz des Antragstellers, die sehr hohe Brutalität seiner zuletzt im Bundesgebiet begangenen schweren Straftat, seine darin zum Ausdruck kommende erhebliche kriminelle Energie, seine Persönlichkeitsstruktur sowie seine Entwicklung während der Haftzeit. Auch unter Berücksichtigung der von ihm im Strafvollzug in Anspruch genommenen Therapieangebote und genutzten Möglichkeiten zur Weiterbildung sei nicht zu erkennen, dass der Antragsteller in den letzten fünfeinhalb Jahren einen grundlegenden Persönlichkeitswandel vollzogen habe, der verlässlich den Schluss auf ein zukünftig straffreies Leben zulasse. Entsprechend sei der Antragsteller auch im Rahmen der Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern in Nordrhein-Westfalen (KURS NRW) in die Rückfallgefährlichkeit der höchsten Risikogruppe (A) eingestuft worden, da er Behandlungsmaßnahmen nach der Haftentlassung ablehne und die in der Haft erfolgten Maßnahmen angesichts dessen, dass er die Tat mittlerweile wieder abstreite, offenbar ihre Wirkung verfehlt hätten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/cc)

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