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Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 21.01.2020
3 K 1782/18 -

Teilnahme gegen Zahlung eines "Produktions­kosten­beitrags": Pornodreh kann wegen fehlender Erlaubnis gemäß Prostituierten­schutz­gesetz untersagt werden

Kein Pornofilmdreh, sondern "gefilmte Prostitution"

Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass die Stadt Aachen einem Produzent von Pornofilmen zurecht eine Veranstaltung, bei der Amateurdarsteller/-innen gegen einen "Produktions­kosten­beitrag" mitwirken sollten, untersagt hat. Die Produktion hätte einer Genehmigung gemäß Prostituierten­schutz­gesetz bedurft, da es sich beim Angebot sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt um Prostitution handelt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls produziert und vertreibt Pornofilme. Im April 2018 wollte er in den Räumlichkeiten der Heinrichsallee 2 in Aachen eine Filmproduktion mit Amateurdarstellern bzw. -innen durchführen und bewarb diese Veranstaltung im Internet. Die Darsteller sollten für ihre Teilnahme einen "Produktionskostenbeitrag" in Höhe von 60 Euro leisten. Im Gegenzug sollten sie eine Downloadberechtigung für die im Anschluss erstellten und im Internet zu vertreibenden Filme erhalten. Die Stadt Aachen untersagte dem Kläger diese Veranstaltung - ebenso wie in den Jahren 2017 und 2019. Der Kläger habe die nach dem Prostituiertenschutzgesetz erforderliche Erlaubnis nicht beantragt. Die Veranstaltung sei keine - im Regelfall erlaubnisfreie - Filmproduktion.

Angebot sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt sind als Prostitution anzusehen

Die dagegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Aachen ohne Erfolg. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden sollten. Damit handele es sich um Prostitution. Der Kläger habe die Veranstaltung nicht rechtzeitig innerhalb der Frist nach dem Prostituiertenschutzgesetz angezeigt. Zudem habe er keine Erlaubnis zur Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen. Die Filmproduktion sei nicht erlaubnisfrei, da es sich um eine auf einen offenen Teilnehmerkreis gerichtete Veranstaltung handele. Für ihre Teilnahme hätten die "Darsteller" ein Entgelt zahlen müssen, um sexuelle Handlungen mit "Jasmin Babe" vornehmen zu können. Der "Produktionskostenbeitrag" sei keine szenetypische Besonderheit. So habe der Kläger selbst bei einer Anzeige zur Werbung von "Hardcore-Darstellerinnen" eine Tagesgage von bis zu 1.000 Euro für "Newcomerinnen" ausgelobt. Das Filmen der Veranstaltung und die Verwendung einzelner Szenen zur Herstellung eines Pornofilms nähmen der Veranstaltung nicht ihren Charakter als Prostitutionsveranstaltung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online (pm/kg)

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