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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 29.04.2015
2 L 251/15 -

Widerruf einer Fahrschulerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit rechtmäßig

Beschäftigung eines wegen Betrugs und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung Verurteilten widerspricht Vorbildfunktion einer Fahrschule

Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass einer Fahrschule, die einen Angestellten beschäftigt, der wegen Betrugs und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung verurteilt wurde, die Fahrschulerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit widerrufen werden kann.

Im zugrunde liegenden Streitfall widerrief der Kreis Heinsberg im März 2015 die Betriebserlaubnis einer Fahrschule wegen Unzuverlässigkeit. Begründet wurde dies damit, dass eine der Geschäftsführerinnen der Fahrschule als unzuverlässig anzusehen sei, weil sie einem unzuverlässigen Dritten maßgeblichen Einfluss auf die Fahrschule ermöglicht habe. Der Beschäftigte habe bis 2012 selbst eine Fahrschule betrieben. 2010 sei er wegen gewerbsmäßiger Urkundenfälschung verurteilt worden. Er habe gestohlene italienische Führerscheinformulare mit Passbild und Daten von Kunden aus Deutschland ausgefüllt und an sie verkauft. In einem weiteren Strafverfahren in 2013 wegen Betruges und Urkundenfälschung sei festgestellt worden, dass der Beschäftigte Personen, denen der Führerschein entzogen worden war, gegen Geld versprochen habe, für das Bestehen einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung zu sorgen. Er habe dazu etwa gefälschte Gutachten des TÜV oder Abstinenzbescheinigungen übermittelt.

Beschäftigte hatte maßgeblichen Einfluss auf Geschäftsführung der Fahrschule

Der Beschäftigte habe maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Fahrschule der Antragstellerin gehabt. So habe er Fahrlehrer eingestellt bzw. beschäftigt sowie die Einteilung der Fahrschüler vorgenommen und von ihnen auch Zahlungen entgegengenommen. Er sei daher als "Chef" angesehen worden. Zudem habe ein Treuhandvertrag zwischen ihm und der Geschäftsführerin bestanden. Sie sei danach verpflichtet gewesen, die Fahrschule nach seinen Vorstellungen zu führen. Hintergrund des Vertrages sei ein Darlehen durch den Beschäftigten als Startkapital für die Gründung der Fahrschule gewesen.

Fahrschulinhabern komme eine Vorbildfunktion hinsichtlich zu

Auch wenn der Vertrag mittlerweile aufgelöst worden sein sollte, sei nicht klar, dass der Beschäftigte seine Tätigkeit in der Fahrschule endgültig aufgegeben habe. Zudem sei der Widerruf bereits deshalb in Ordnung, weil einem Dritten, dessen Unzuverlässigkeit gerade aus einem strafrechtlichen Fehlverhalten unter Ausnutzung eines Fahrschulbetriebs folgte, erneut die Mitwirkung in einer Fahrschule ermöglicht worden sei. Fahrschulinhabern komme eine Vorbildfunktion hinsichtlich der Verkehrsvorschriften zu. Sie dürfe nicht durch den Anschein beeinträchtigt werden, Fahrerlaubnisse seien käuflich oder die Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis könne unter Umgehung der maßgeblichen Vorschriften erlangt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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