wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 07.05.2013
2 K 893/12 -

Rein französisch-sprachige Ortsbezeichnung auf Pfeilwegweiser zur Autobahn zulässig

Rechtsanspruch auf Ergänzung des Pfeilwegweisers um die deutschsprachige Fassung nicht ersichtlich

Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass die allein französisch-sprachige Ortsbezeichnung "Liège" ohne die deutschsprachige Fassung „Lüttich“ auf einem Pfeilwegweiser zur Autobahn 44 am Europaplatz nicht zu beanstanden ist. Der hier in Rede stehende Wegweiser enthält kein Verbot oder Gebot, sondern ist vielmehr eine Orientierungshilfe für die Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr, durch die der einzelne Verkehrsteilnehmer nicht in rechtlicher Hinsicht beschwert wird.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls verfolgte mit der Klage die Ergänzung des an der Auffahrt zur Autobahn 544 befindlichen unteren blauen Wegweisers zur Autobahn in Richtung "Düsseldorf/Liège" um die deutschsprachige Ortsbezeichnung "Lüttich".

Pfeilwegweiser berührt Kläger nicht in Rechten als Verkehrsteilnehmer

Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Aachen jedoch erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts ist die Klage bereits nicht zulässig. Der Kläger kann zum einen nicht mit Erfolg geltend machen, in eigenen – seine Person betreffenden – Rechten verletzt zu sein. Der Pfeilwegweiser berührt den Kläger nicht in seinen Rechten als Verkehrsteilnehmer oder etwa als Anlieger einer Straße. Anders als diejenigen Verkehrszeichen, die z. B. ein Halteverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufzeigen, enthält der hier in Rede stehende Wegweiser kein Verbot oder Gebot. Der Pfeilwegweiser (ein so genanntes Richtungszeichen) ist vielmehr eine Orientierungshilfe für die Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr. Der einzelne Verkehrsteilnehmer ist dadurch in rechtlicher Hinsicht nicht beschwert.

Kläger kann nicht Interessen Dritter oder der Allgemeinheit vor dem Verwaltungsgericht durchsetzen

Darüber hinaus ließ sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass ihm ein Rechtsanspruch auf Ergänzung des Pfeilwegweisers um die deutschsprachige Fassung „Lüttich“ zustehen könnte. Der Kläger kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass im Verwaltungsverfahrensrecht der Grundsatz "Die Amtssprache ist deutsch" gilt und gesetzlich festgelegt ist. Daraus kann der Kläger nach Auffassung des Gerichts keinen eigenen – d. h. ihm persönlich zustehenden – Anspruch auf eine deutschsprachige Ergänzung des Wegweisers ableiten. Weder kann der Kläger angesichts seines Bildungsstandes nachvollziehbar auf ein eigenes sprachliches Unverständnis verweisen noch kann er sich auf Verständigungsschwierigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer berufen. Die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit (so genannte Popular- oder Interessentenklage) kann der Kläger mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht nicht durchsetzen.

Alleinige französisch-sprachige Ortsbezeichnung nicht zu beanstanden

Ergänzend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die alleinige französisch-sprachige Ortsbezeichnung - immerhin handelt es sich um den "Originalnamen" der Stadt - auf dem betroffenen Pfeilwegweiser auch nach den rechtlichen Vorgaben bei der grenzüberschreitenden Wegweisung und unter Berücksichtigung der Interessen aller - inländischen und ausländischen - Verkehrsteilnehmer an einer schnellen, einfachen und sicheren Orientierung im Fernverkehr nicht zu beanstanden ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Aachen_2-K-89312_Rein-franzoesisch-sprachige-Ortsbezeichnung-auf-Pfeilwegweiser-zur-Autobahn-zulaessig.news15791.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 15791 Dokument-Nr. 15791

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.