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Leistungen der Pflegeversicherung werden auf den Blindengeldanspruch zum Teil angerechnet. Daher kann ist eine rückwirkenden Aufhebung des Blindengeldes zulässig, wenn der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung pflichtwidrig nicht mitgeteilt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen hervor.
Die im Jahr 1928 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls beantragte im Oktober 2007 die Gewährung von
Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Aachen entschied, dass die Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides erfüllt seien. In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen hatten, sei durch Bezug von Leistungen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27097
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