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Das VG Aachen hat auf die Klage einer Betreibergesellschaft von Pflegeeinrichtungen gegen die sogenannte "verbindliche kommunale Bedarfsplanung" der Städteregion Aachen entschieden, dass die verbindliche kommunale Bedarfsplanung im Bereich stationärer oder teilstationärer Pflegeeinrichtungen verfassungsgemäß ist.
Das Alten- und Pflegegesetz NRW gibt den Kreisen und kreisfreien Städte auf, alle zwei Jahre auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme der vorhandenen Angebote für ältere und pflegebedürftige Menschen festzustellen, ob dieses Angebot qualitativ und quantitativ ausreichend ist bzw. welche Maßnahmen zur Erweiterung, Verbesserung oder Weiterentwicklung erforderlich sind. Weitergehend eröffnet das Alten- und Pflegegesetz die Möglichkeit, bei festgestelltem Bedarf an stationären oder teilstationären Pflegeplätzen ein Ausschreibungsverfahren durchzuführen. Im Rahmen dessen können potentielle Träger von Pflegeeinrichtungen ein konkretes Angebot zur Eröffnung einer neuen
Ein solches Verfahren hat die Städteregion in den Jahren 2016/2017 durchgeführt und für die Stadt Baesweiler einen Bedarf von 70 vollstationären Plätzen bis zum Jahr 2019 ermittelt. Auch die Klägerin beteiligte sich an dem Auswahlverfahren für die Errichtung eines Pflegeheims. Den Zuschlag (Bedarfsbestätigung) erhielt jedoch eine Konkurrentin. Die Klägerin sieht sich durch das Instrument der verbindlichen Bedarfsplanung in ihrer Berufsfreiheit verletzt. Denn sie könne zwar auch ohne Bedarfsbestätigung eine
Das VG Aachen hat die Klage abgewiesen. Die verbindliche Bedarfsplanung begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar werde die Berufsausübungsfreiheit von Einrichtungsträgern berührt, weil die mittelbare Förderung der Einrichtungen durch die Bewilligung von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29481
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