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Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 19.02.2019
2 K 1550/16 -

Anwaltskanzlei hat keinen Anspruch auf zehn Bewohner­park­ausweise

Begriff des "Anwohners" oder "Bewohners" umfasst keine im Bereich des anwohner­berechtigten Parkens arbeitenden Personen

Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass eine Anwaltskanzlei keinen Anspruch auf Erteilung von zehn Bewohner­park­ausweisen hat.

Bei der Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens handelt es sich um eine Partnergesellschaft, in der sich mehrere Rechtsanwälte zur Berufsausübung zusammengeschlossen haben und die ihren Sitz in Aachen im Frankenberger Viertel innerhalb der Bewohnerparkzone "V" hat. Sie beantragte im Juni 2016 zehn Bewohnerparkausweise für den Bewohnerparkbereich "V" für die Partner und die Mitarbeiter der Kanzlei. Dieser Antrag wurde abgelehnt.

Rechtsanwälte werden durch Versagung der Parkausweise nicht an Ausübung des Berufes gehindert

Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht Aachen und führte zur Begründung aus, dass bereits der früher gängige Begriff des "Anwohners" nicht denjenigen erfasst habe, der im Bereich des anwohnerberechtigten Parkens einer Berufstätigkeit nachgehe und dort "nur" - selbständig oder unselbständig - arbeite. Der Gesetzesbegründung lasse sich klar entnehmen, dass es dem Gesetzgeber um Parkmöglichkeiten allein für die im Gebiet "Wohnenden", nicht auch um Parkgelegenheiten für die dort Beschäftigten gegangen sei. Für den 2001 eingeführten Begriff des "Bewohners" gelte nichts anderes. Die Klägerin als Personengesellschaft könne bereits per se keine Bewohnerin sein. Auch soweit sie offensichtlich die Bewohnerparkausweise für die in ihr zusammengeschlossenen Rechtsanwälte bzw. ihre Mitarbeiter begehre, bestehe für diesen Personenkreis danach kein Anspruch, da es sich um Berufspendler handele, die dort nicht wohnen. Die Berufsfreiheit sei nicht verletzt, da die Rechtsanwälte nicht an der Ausübung ihres Berufes gehindert seien.

Stadt will Parkraumsituation der Anwohner in innerstädtischen Bereichen verbessern

Dass die Stadt Aachen trotz der in der Nachuntersuchung festgestellten noch vorhandenen freien Parkplätze am Vor- bzw. Nachmittag den Berechtigtenkreis nicht auf die dort angesiedelten Gewerbetreibenden und/oder Freiberufler oder Berufspendler ausgeweitet habe, sei nicht zu beanstanden. Diese Entscheidung stehe in Einklang mit dem gesetzgeberischen Ziel, die innerstädtischen Wohngebiete wieder attraktiver zu gestalten, indem die Parkraumsituation der Anwohner in innerstädtischen Bereichen verbessert werde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online (pm)

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