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Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 08.04.2022
1 K 450/21 -

Corona-Infektion eines Polizisten ist kein Dienstunfall

Bloße Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung als Beweis nicht ausreichend

Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass eine Corona-Infektion eines Polizisten kein Dienstunfall ist.

Der Beamte war im August 2020 nach Albanien gereist, um einen Straftäter zu überstellen. Vor einer Taxifahrt in Tirana habe ein anderer Fahrer auf den ihn befördernden Taxifahrer gezeigt und "Corona" gesagt. Nach der Rückkehr nach Deutschland sei er nach einer Woche Corona-positiv getestet worden und habe 10 Tage stationär im Krankenhaus verbracht.

Polizeibehörde: Ansteckung gehört zum allgemeinen Lebensrisiko

Die Polizeibehörde lehnte die Anerkennung als Dienstunfall ab, weil der Kläger eine Infektion gerade in Albanien nicht habe beweisen können. Bei einer Pandemie zähle die Ansteckung zum allgemeinen Lebensrisiko. Der Kläger berief sich auf eine Beweislastumkehr, wie sie für Beschäftigte im Gesundheitswesen gelte, die einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt seien. Gleiches gelte für seine Tätigkeit in Albanien.

Vorübergehende Einsatz nicht mit der Tätigkeit im Gesundheitsdienst vergleichbar

Dem ist das Gericht nicht gefolgt, sondern hat festgehalten, dass die bloße Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung in Albanien nicht ausreiche, um den geforderten Beweis zu erbringen, und der vorübergehende Einsatz des Klägers auch nicht mit der Tätigkeit im Gesundheitsdienst oder einem Labor vergleichbar sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/ab)

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