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Aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes folgt keine Pflicht zur Gleichstellung der cohabitation légale mit der Ehe bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem deutschen Lebenspartnerschaftsgesetz. Dies hat das Verwaltungsgericht Aachen entschieden und einem Beamten, der in einer cohabitation légale lebt, den Familienzuschlag versagt.
Der
Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Mit Urteil vom 09. Oktober 2015 hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es:
Aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes folge keine Pflicht zur Gleichstellung der cohabitation légale mit der Ehe bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem deutschen Lebenspartnerschaftsgesetz. Diese seien nicht vergleichbar. Der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft sei gemein, dass sie auf Dauer angelegt seien und eine gegenseitige Einstandspflicht der Partner (auch über die Beendigung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft hinaus) begründeten. Dies sei bei der cohabitation légale gerade nicht der Fall. Sie weise neben geringeren Anforderungen an ihre Begründung ausschließlich auf das Zusammenleben als solches bezogene (z.T. sehr limitierte) Rechte und Pflichten auf und könne durch "Vertrag" bzw. einseitige "Kündigung" beendet werden. Gegen eine Vergleichbarkeit mit der Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft spreche ferner, dass die Betroffenen nicht einmal ein Paar sein müssen. Vielmehr stehe die cohabitation légale auch Verwandten und anderen platonisch Zusammenlebenden offen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2015
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Aachen (pm/pt)
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Dokument-Nr. 21724
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